Korts

von Dr. Sebastian KORTS, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger, MBA, M.I.Tax

Stand: 07. April 2026Hier der Beitrag als PDF downloaden

Inhalt

1. Einordnung und Beratungsrelevanz

2. Rechtliche Grundlage

2.1 Die Holding in Deutschland

2.2 Die Holding in der Europäischen Union

3. Zivilrechtliche Grundlage

3.1 Holding als Funktionsmodell

3.2 Die deutsche Holding-GmbH

3.3 Die SE als europäische Holding

3.4 Personengesellschaftliche oder optierende Holding

4. Steuerliche Grundlage mit Normen

4.1 Die deutsche Kapitalgesellschaft als Holding

4.2 Die Holding außerhalb der Kapitalgesellschaft

4.3 Quellensteuerentlastung bei EU-Holdings

4.4 Anti-Treaty-Shopping und Substanz

4.5 Umstrukturierungen und Anteilstausche

4.6 Organschaft und Ergebnisbündelung

4.7 Niedrigbesteuerte ausländische Holdingeinheiten

5. Wann und warum wird die Holding in Deutschland oder der EU eingesetzt?

6. Typische Risiken und Fehlerquellen

7. Kurzer Praxisfall

8. Ergebnis

 

1. Einordnung und Beratungsrelevanz

Die Holding ist weder in Deutschland noch auf EU-Ebene eine eigenständige gesetzliche Gesellschaftsform. Sie ist vielmehr ein Funktionsbegriff für eine Gesellschaft, deren Schwerpunkt im Halten, Steuern, Finanzieren oder Bündeln von Beteiligungen liegt. In Deutschland wird diese Funktion typischerweise über eine GmbH, AG oder SE wahrgenommen; die GmbH kann nach § 1 GmbHG zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden, die AG ist nach § 1 AktG Handelsgesellschaft auch dann, wenn der Unternehmensgegenstand nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht, und die SE steht als unionsrechtliche Kapitalgesellschaft zur Verfügung. Auf EU-Ebene gibt es also keine „EU-Holding“ als Sonderrechtsform, wohl aber unionsrechtliche Gesellschafts- und Steuerbausteine für Holdingstrukturen.

Für den Steuerberater ist die Holding deshalb eines der zentralen Strukturthemen überhaupt. Die eigentliche Rechtswahl lautet regelmäßig nicht „Holding oder nicht“, sondern: Welche Rechtsform soll die Holding tragen, in welchem Staat soll sie sitzen, wie werden Beteiligungserträge, Veräußerungsgewinne und Quellensteuern behandelt, und welche Substanz braucht die Struktur. Gerade bei Familienunternehmen, Private-Equity-Strukturen, M&A, Nachfolge, Gruppenfinanzierung und grenzüberschreitender Expansion entscheidet diese Vorfrage regelmäßig über die spätere Steuer- und Konfliktfestigkeit der gesamten Gruppe.

2. Rechtliche Grundlage

2.1 Die Holding in Deutschland

Rechtlich kann eine Holding in Deutschland vor allem als GmbH, AG oder SE organisiert werden. Die GmbH ist wegen ihrer Flexibilität und der geschlossenen Gesellschafterstruktur das klassische deutsche Holdingvehikel; sie kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden. Die AG eignet sich vor allem für größere oder kapitalmarktorientierte Holdingstrukturen. Die SE ist als europäische Aktiengesellschaft unionsrechtlich normiert; das SE-Ausführungsgesetz enthält ausdrücklich Vorschriften zur Gründung einer Holding-SE. Damit ist die Holding-SE kein theoretisches Konstrukt, sondern ein normativ angelegtes Instrument für grenzüberschreitende Konzernstrukturen.

Daneben kann eine Holdingstruktur auch personengesellschaftlich organisiert werden. § 1a KStG erlaubt seit einigen Jahren Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und eingetragenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts auf unwiderruflichen Antrag die Option zur Körperschaftsbesteuerung. Damit steht auch für Beteiligungsstrukturen eine hybride Lösung zur Verfügung: zivilrechtlich Personengesellschaft, steuerlich Kapitalgesellschaft. Für deutsche Holdinggestaltungen ist das besonders interessant, wenn die personengesellschaftliche Governance erhalten, die Beteiligungsbesteuerung aber kapitalgesellschaftsnah ausgestaltet werden soll.

2.2 Die Holding in der Europäischen Union

Auch auf EU-Ebene gibt es keine autonome „Holding-Rechtsform“ als allgemeines Unionsinstitut. Vielmehr werden EU-Holdings in der Regel nach dem Gesellschaftsrecht eines Mitgliedstaats gegründet und nutzen ergänzend unionsrechtliche Instrumente. Das wichtigste gesellschaftsrechtliche Instrument ist die SE; steuerrechtlich zentral sind die Mutter-Tochter-Richtlinie 2011/96/EU und die Fusionsrichtlinie 2009/133/EG. Die Mutter-Tochter-Richtlinie soll Dividenden und andere Gewinnausschüttungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten von Quellensteuern und wirtschaftlicher Doppelbesteuerung entlasten; die Fusionsrichtlinie schafft ein gemeinsames Steuersystem für grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen, Einbringungen und Anteilstausche.

Dogmatisch ist deshalb wichtig: Die „EU-Holding“ ist regelmäßig keine supranationale Sondergesellschaft, sondern eine nationale Kapitalgesellschaft mit unionsrechtlicher Flankierung. Wer also „eine Holding in der EU“ errichten will, entscheidet in Wahrheit zwischen Deutschland und einem konkreten anderen Mitgliedstaat samt dessen Gesellschaftsrecht, Quellensteuerregime, Anti-Missbrauchsregeln und praktischer Substanzanforderung. Die EU liefert dafür den Rahmen, nicht die vollständige Rechtsform.

3. Zivilrechtliche Grundlage

3.1 Holding als Funktionsmodell

Zivilrechtlich ist die Holding zunächst eine Organisationsentscheidung. Man unterscheidet praktisch vor allem die reine Beteiligungsholding, die im Schwerpunkt Beteiligungen hält, die Managementholding, die konzernleitende Funktionen ausübt, die Akquisitionsholding, die dem Erwerb und der Finanzierung von Zielgesellschaften dient, und die Familienholding, die Vermögen, Nachfolge und Governance bündelt. Diese Differenzierung ist rechtlich nicht im Gesetz kodifiziert, aber für die Strukturierung entscheidend, weil sich aus ihr Satzung, Finanzierung, Organverfassung, Cash-Pooling, Ergebnisabführung und konzerninterne Verträge ergeben. Die gesetzlichen Anknüpfungspunkte für verbundene Unternehmen finden sich im deutschen Konzernrecht, insbesondere in § 15 AktG.

3.2 Die deutsche Holding-GmbH

Die deutsche Holding-GmbH ist in der Praxis das Standardmodell. Sie verbindet die rechtliche Selbständigkeit und Haftungsabschirmung der Kapitalgesellschaft mit hoher Satzungsflexibilität, einem geschlossenen Gesellschafterkreis und einfacher Übertragbarkeit der Anteile nach Maßgabe des § 15 GmbHG. Sie eignet sich deshalb besonders für Familiengruppen, Erwerbsstrukturen, M&A-Plattformen und Mittelstandskonzerne. Ihr zivilrechtlicher Charme liegt darin, dass Leitung, Ausschüttung, Vinkulierung, Nachfolge und Exit im Gesellschaftsvertrag fein gesteuert werden können.

3.3 Die SE als europäische Holding

Die SE ist zivilrechtlich besonders attraktiv, wenn eine Holdingstruktur von vornherein europäisch aufgesetzt wird oder eine spätere Sitzverlegung, grenzüberschreitende Verschmelzung oder europäische Kapitalmarktansprache mitgedacht wird. Das unionsrechtliche SE-Statut schafft eine europäische Kapitalgesellschaft; das deutsche SE-Ausführungsgesetz enthält ausdrücklich Regelungen zur Holding-SE. Die SE ist damit kein bloßes Prestigevehikel, sondern ein ernsthaftes Instrument für grenzüberschreitende Konzernspitzen. Ihr Preis liegt in erhöhter Komplexität, Mitbestimmungs- und Umsetzungsfragen.

3.4 Personengesellschaftliche oder optierende Holding

Eine personengesellschaftliche Holding kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Gesellschafterstruktur eng, personalistisch und steuerlich transparent bleiben soll. Seit § 1a KStG kann aber auch eine solche Struktur in die Körperschaftsbesteuerung optieren. Zivilrechtlich bleibt sie Personengesellschaft; steuerlich wird sie wie eine Kapitalgesellschaft behandelt. Das macht sie für Familien- und Beteiligungsstrukturen interessant, die nicht zwischen „reiner GmbH-Holding“ und „voll transparenter Personengesellschaft“ wählen wollen.

4. Steuerliche Grundlage mit Normen

4.1 Die deutsche Kapitalgesellschaft als Holding

Die klassische deutsche Holdinggesellschaft ist steuerlich die Körperschaftsholding. Ihr Kernvorteil liegt in § 8b KStG. Nach Absatz 1 bleiben Bezüge aus Beteiligungen an anderen Körperschaften bei der Ermittlung des Einkommens grundsätzlich außer Ansatz. Nach Absatz 2 bleiben auch Veräußerungsgewinne aus Anteilen grundsätzlich außer Ansatz. Allerdings gelten nach Absatz 5 bei steuerfreien Bezügen 5 Prozent als nicht abziehbare Betriebsausgaben; nach Absatz 3 gelten 5 Prozent des Veräußerungsgewinns als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Für Dividenden enthält § 8b Abs. 4 KStG zusätzlich eine Streubesitzgrenze: Bei unmittelbaren Beteiligungen von weniger als 10 Prozent zu Beginn des Kalenderjahres greift die Steuerfreistellung nicht. Die häufig behauptete „vollständige Steuerfreiheit“ der deutschen Holding ist daher dogmatisch zu grob.

Gewerbesteuerlich ist die Lage nochmals eigenständig zu prüfen. § 9 Nr. 2a GewStG lässt für Gewinne aus Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften eine Kürzung zu, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent beträgt. Für ausländische Kapitalgesellschaften greifen § 9 Nr. 7 und Nr. 8 GewStG mit jeweils eigener Logik; auch hier ist im Grundsatz eine Mindestbeteiligung von 15 Prozent relevant, wobei bei DBA-Fällen eine niedrigere abkommensrechtliche Mindestbeteiligung maßgeblich sein kann. Die deutsche Holdingbesteuerung beruht also nicht nur auf § 8b KStG, sondern auf dem Zusammenspiel von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.

4.2 Die Holding außerhalb der Kapitalgesellschaft

Wird die Holding nicht als Körperschaft, sondern als natürliche Person oder im Betriebsvermögen einer transparenten Struktur gehalten, gilt eine andere Logik. Bei natürlichen Personen im Privatvermögen greift für Dividenden grundsätzlich § 32d EStG mit dem gesonderten Steuertarif von 25 Prozent. Im Betriebsvermögen natürlicher Personen und Mitunternehmerschaften kommt demgegenüber regelmäßig das Teileinkünfteverfahren zum Tragen: Nach § 3 Nr. 40 EStG sind 40 Prozent bestimmter Beteiligungserträge steuerfrei; nach § 3c Abs. 2 EStG sind die damit zusammenhängenden Aufwendungen nur zu 60 Prozent abziehbar. Eine „Holding in Deutschland“ ist also steuerlich nur dann der klassische participation-exemption-Fall, wenn sie als Kapitalgesellschaft organisiert ist.

4.3 Quellensteuerentlastung bei EU-Holdings

Für eine EU-Holding, die Dividenden aus einer deutschen Tochtergesellschaft bezieht, ist § 43b EStG die zentrale Norm. Danach wird auf Antrag die deutsche Kapitalertragsteuer für Muttergesellschaften im Sinne der Mutter-Tochter-Richtlinie auf Null reduziert, wenn insbesondere die maßgebliche Gesellschaftsform nach Anlage 2 EStG vorliegt, die Muttergesellschaft nachweislich mindestens zu 10 Prozent unmittelbar am Kapital der deutschen Tochtergesellschaft beteiligt ist und die Beteiligung ununterbrochen zwölf Monate besteht. Die Anlage 2 EStG enthält die Gesellschaftsformen der Richtlinie. Für die EU-Holding ist dies der zentrale deutsche Quellensteuerzugang.

Unionsrechtlich steht hinter § 43b EStG die Mutter-Tochter-Richtlinie 2011/96/EU. Ihre Funktion besteht darin, Gewinnausschüttungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten von Quellensteuern und wirtschaftlicher Doppelbesteuerung zu entlasten. Die Richtlinie ist allerdings kein Freibrief. Sie wurde 2015 um eine allgemeine Missbrauchsklausel ergänzt. Die Vorteile der EU-Holding hängen damit nicht nur von Beteiligungsquoten und Rechtsformen, sondern ebenso von echter Substanz und Missbrauchsfestigkeit der Struktur ab.

4.4 Anti-Treaty-Shopping und Substanz

Die wichtigste deutsche Missbrauchsschranke bei EU- oder Drittstaatsholdings ist § 50d Abs. 3 EStG. Das BZSt hat hierzu am 17. März 2025 ein neues Merkblatt veröffentlicht und den Fragebogen im Jahr 2025 aktualisiert. Für die Beratungspraxis ist damit aktuell dokumentiert, dass Entlastungen von deutscher Kapitalertragsteuer bei zwischengeschalteten ausländischen Gesellschaften an die materiellen Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG geknüpft bleiben. Mit anderen Worten: Die ausländische Holding muss nicht nur formal existieren, sondern ihre Entlastungsberechtigung auch substantiell tragen können.

4.5 Umstrukturierungen und Anteilstausche

Für Holdingstrukturen sind Umgründungen, Einbringungen und Anteilstausche besonders wichtig. National sind dafür vor allem §§ 20 und 21 UmwStG einschlägig. Unionsrechtlich steht daneben die Fusionsrichtlinie 2009/133/EG, die für grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen, Vermögensübertragungen und Anteilstausche ein gemeinsames Steuersystem bereitstellt. Die EU-Holding ist daher nicht nur Ausschüttungsplattform, sondern häufig auch Umstrukturierungsplattform. Gerade im Konzernaufbau ist dies einer ihrer wesentlichen praktischen Vorteile.

4.6 Organschaft und Ergebnisbündelung

Wird die deutsche Holding nicht nur als Beteiligungsträger, sondern als Ergebnisklammer des Konzerns eingesetzt, rückt § 14 KStG in den Mittelpunkt. Der Organträger muss eine natürliche Person oder eine nicht steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sein; zusätzlich verlangt das Gesetz insbesondere finanzielle Eingliederung, Gewinnabführungsvertrag und die Zuordnung der Beteiligung zu einer inländischen Betriebsstätte. Die Holding kann damit – richtig aufgebaut – auch Ergebnisführungs- und Verlustverwertungsplattform des Konzerns sein. Für EU-Strukturen ist zugleich wichtig, dass die Organschaft zwar geöffnet, aber weiterhin stark an den Inlandsbezug der Beteiligung und Betriebsstätte gebunden ist.

4.7 Niedrigbesteuerte ausländische Holdingeinheiten

Die EU-Holding ist aus deutscher Sicht auch dann kein automatischer Steuervorteil, wenn sie in einem EU-Staat sitzt. Beherrscht ein in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger eine ausländische Gesellschaft ohne Geschäftsleitung oder Sitz im Inland, greifen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Regeln der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7, 8 AStG. Das betrifft insbesondere niedrig besteuerte ausländische Zwischengesellschaften mit passiven Einkünften. Für die Standortentscheidung „Deutschland oder andere EU-Jurisdiktion“ ist dies ein zentrales Korrektiv.

5. Wann und warum wird die Holding in Deutschland oder der EU eingesetzt?

Die deutsche Holding wird typischerweise eingesetzt, wenn ein Unternehmensverbund in einer rechtlich und steuerlich gut vorhersehbaren Umgebung aufgebaut, Beteiligungserträge bündelbar gemacht und Nachfolge, Gesellschafterwechsel, Mitarbeiterbeteiligungen oder Verkäufe auf einer sauberen Beteiligungsebene organisiert werden sollen. Besonders im deutschen Mittelstand ist die Holding-GmbH das Standardmodell, weil sie zivilrechtlich robust, steuerlich gut planbar und gesellschaftsvertraglich fein steuerbar ist.

Die EU-Holding wird vor allem dann interessant, wenn mehrere Mitgliedstaaten in die Struktur eingebunden werden, eine EU-weite Ausschüttungs- und Umstrukturierungsfähigkeit benötigt wird oder die Konzernspitze bewusst europäisch ausgestaltet werden soll. Ihr eigentlicher Nutzen liegt im Zusammenspiel aus nationalem Gesellschaftsrecht des Sitzstaats, Mutter-Tochter-Richtlinie, Fusionsrichtlinie und – gegebenenfalls – der SE. Die Frage ist dabei nie „EU oder nicht“, sondern stets: Welcher Mitgliedstaat und mit welcher Substanz.

6. Typische Risiken und Fehlerquellen

Die erste Fehlerquelle ist die falsche Ausgangsfrage. Es gibt keine „Holding in der EU“ als fertiges Standardprodukt. Wer nur nach einem abstrakten „EU-Holdingstandort“ sucht, ohne Rechtsform, Tätigkeitsprofil, Ausschüttungspolitik, Exitstrategie und Substanz vorab zu definieren, strukturiert zu früh auf der falschen Ebene. Die Entscheidung lautet nicht „Deutschland oder Europa“, sondern regelmäßig „Deutschland oder ein bestimmter Mitgliedstaat mit einem konkret passenden Gesellschafts- und Steuerregime“.

Die zweite große Fehlerquelle ist die überschätzte Steuerfreiheit der deutschen Holding. § 8b KStG führt bei Körperschaften zwar zu einer weitgehenden Entlastung, aber gerade nicht zu einem steuerlichen Nullraum. Die 5-Prozent-Nichtabziehbarkeit, die 10-Prozent-Grenze für Dividenden und die eigenständigen gewerbesteuerlichen Beteiligungsgrenzen bleiben zwingend. Wer mit „95 Prozent steuerfrei“ rechnet, ohne Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sauber zu trennen, berät verkürzt.

Die dritte Fehlerquelle liegt bei EU-Holdings in der Quellensteuerentlastung. § 43b EStG und die Mutter-Tochter-Richtlinie eröffnen echte Vorteile, aber nur bei richtiger Rechtsform, ausreichender Beteiligung, Haltedauer und Substanz. Hinzu kommt § 50d Abs. 3 EStG als deutsche Anti-Treaty-Shopping-Schranke. Die BZSt-Aktualisierung aus 2025 zeigt, dass die Verwaltung dieses Thema weiterhin aktiv und formalisiert prüft. Reine Briefkastenholdings tragen die deutsche Quellensteuerentlastung regelmäßig nicht verlässlich.

Die vierte Fehlerquelle ist die Ausblendung des Außensteuerrechts. Eine niedrigbesteuerte ausländische EU-Holding kann für deutsche Anteilseigner gerade nicht neutral sein, wenn die Hinzurechnungsbesteuerung der §§ 7, 8 AStG eingreift. Die Standortwahl innerhalb der EU ist daher nicht nur eine Frage von Quellensteuer und Gesellschaftsrecht, sondern auch von CFC-Risiken auf Ebene des deutschen Anteilseigners.

Die fünfte Fehlerquelle betrifft Umstrukturierungen. Holdingstrukturen werden oft erst dann problematisch, wenn Beteiligungen eingebracht, getauscht, verschmolzen oder über Grenzen verschoben werden. Gerade hier greifen UmwStG, Fusionsrichtlinie und gegebenenfalls Exit-Steuerregeln ineinander. Wer die Holding nur als laufende Dividendenplattform und nicht als künftige Umstrukturierungsplattform denkt, plant häufig zu kurz.

7. Kurzer Praxisfall

Ein deutsches Familienunternehmen mit drei operativen Tochtergesellschaften in Deutschland, Österreich und Italien möchte seine Struktur neu ordnen. Die Gesellschafter erwägen entweder eine deutsche Holding-GmbH oder eine Holdinggesellschaft in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Zivilrechtlich wäre beides möglich; die Frage entscheidet sich daher nicht an der abstrakten „Holdingidee“, sondern an Beteiligungsverkehr, Mitbestimmung, Familiengovernance, Finanzierung und Exitplanung. Soll die Struktur in Deutschland bleiben, ist die GmbH typischerweise das robusteste Vehikel. Soll der europäische Zuschnitt stärker betont werden, kommt auch eine SE oder eine ausländische Kapitalgesellschaft in Betracht.

Steuerlich ist die deutsche Holding-GmbH attraktiv, weil Dividenden und Veräußerungsgewinne unter den Voraussetzungen des § 8b KStG weitgehend entlastet werden; gewerbesteuerlich sind die Beteiligungsquoten des § 9 GewStG zu beachten. Wählt die Gruppe eine EU-Holding außerhalb Deutschlands, rücken für deutsche Dividendenausschüttungen § 43b EStG, Anlage 2 EStG und § 50d Abs. 3 EStG in den Vordergrund. Gleichzeitig ist bei deutscher Anteilseignerebene zu prüfen, ob Außensteuerrecht und spätere Umstrukturierungen die erwarteten Vorteile wieder einfangen. Der Fall zeigt: Die Standortfrage der Holding ist nie isoliert steuerlich zu beantworten; sie ist eine Gesamtentscheidung über Rechtsform, Konzernführung, Ausschüttungsweg und Substanz.

8. Ergebnis

Die Holding ist in Deutschland und in der EU kein eigener Gesellschaftstyp, sondern ein Strukturmodell. Die deutsche Holding lebt zivilrechtlich typischerweise in der GmbH, AG oder SE und steuerlich vor allem von § 8b KStG, § 9 GewStG und – bei Ergebnisbündelung – § 14 KStG. Die EU-Holding ist regelmäßig eine nationale Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaats, deren Attraktivität sich aus der Mutter-Tochter-Richtlinie, der Fusionsrichtlinie, gegebenenfalls der SE und dem jeweiligen nationalen Recht ergibt.

Die Kernregel lautet daher: Die richtige Holding wird nicht nach Etikett, sondern nach Funktion, Substanz und Lebenszyklus gewählt. Deutschland ist regelmäßig stark, wenn Rechts- und Steuerplanbarkeit, Familiengovernance und robuste Inlandsstrukturen im Vordergrund stehen. Eine Holding in einem anderen EU-Staat kann sinnvoll sein, wenn der Konzern tatsächlich europäisch funktioniert und die Struktur die unions- und nationalrechtlichen Voraussetzungen auch materiell trägt. Entscheidend ist nie der Standort allein, sondern ob die Holding spätere Ausschüttungen, Umstrukturierungen, Konflikte und Exits rechtlich und steuerlich aushält.