(von Dr. Sebastian Korts, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger, Master of Business Administration, Master of International Taxation)
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I. Einordnung im Lichte des MoPeG
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 hat sich die zivilrechtliche Behandlung von Personengesellschaften grundlegend verändert. Insbesondere ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nunmehr ausdrücklich als rechtsfähig anerkannt, sofern sie am Rechtsverkehr teilnimmt (§ 705 Abs. 2 BGB n.F.). Damit wird die bislang durch Rechtsprechung entwickelte Unterscheidung zwischen Innen- und Außen-GbR gesetzlich nachvollzogen und systematisiert.
Für das Umsatzsteuerrecht ergibt sich daraus eine partielle Annäherung von Zivil- und Steuerrecht. Rechtsfähige Personengesellschaften – insbesondere Außen-GbR – sind regelmäßig selbst Unternehmer. Gleichwohl behält die Neuregelung des § 2 UStG eigenständige Bedeutung, da die Unternehmereigenschaft ausdrücklich von der Rechtsfähigkeit entkoppelt wird.
Für Bruchteilsgemeinschaften, die auch nach dem MoPeG keine rechtsfähigen Personengesellschaften darstellen, verbleibt es bei einer eigenständigen umsatzsteuerlichen Würdigung. Entscheidend ist weiterhin, ob ein Auftreten im Rechtsverkehr vorliegt und eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet wird. Fehlt ein solcher Auftritt – etwa bei rein interner Nutzung eines Wirtschaftsguts –, scheidet eine Unternehmereigenschaft der Gemeinschaft regelmäßig aus; die Umsätze sind vielmehr den einzelnen Gemeinschaftern zuzurechnen.
II. BMF-Schreiben vom 09.04.2026 gegen BFH bei Rechtsfähigkeit
Ausgangspunkt der aktuellen Verwaltungsauffassung ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhof, der mit Urteilen vom 22. November 2018 (V R 65/17) und vom 7. Mai 2020 (V R 1/18) entschieden hatte, dass eine Bruchteilsgemeinschaft mangels Rechtsfähigkeit nicht Unternehmer sein könne. Der Gesetzgeber hat hierauf im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 reagiert und § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG mit Wirkung zum 1. Januar 2023 dahingehend geändert, dass die Unternehmereigenschaft unabhängig von der Rechtsfähigkeit bestehen kann. Ziel war es, die bisherige Verwaltungsauffassung wiederherzustellen und Rechtssicherheit zu schaffen.
Seither ist klargestellt, dass auch nicht rechtsfähige Personenzusammenschlüsse Unternehmer sein können, sofern sie eine selbständige nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausüben. Bei Bruchteilsgemeinschaften erfolgt die Tätigkeit über die Gemeinschafter, die gemeinschaftlich nach außen auftreten müssen, etwa durch den Abschluss einheitlicher Verträge. Maßgeblich ist damit nicht die zivilrechtliche Struktur, sondern das tatsächliche Auftreten im Rechtsverkehr. Entsprechendes gilt auch für ausländische Rechtsformen wie die Limited, sofern sie im Inland wirtschaftlich tätig werden.
III. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Die gesetzliche Klarstellung wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass insbesondere durch die Neufassung des Abschnitts 2.1 und die Einführung eines Absatzes 2a umgesetzt. Danach ist die Rechtsfähigkeit kein Kriterium der Unternehmereigenschaft; entscheidend bleibt allein die selbständige wirtschaftliche Tätigkeit. Bruchteilsgemeinschaften und vergleichbare Gebilde können daher Unternehmer sein, wenn sie nach außen hin als solche auftreten.
Gleichzeitig konkretisiert die Finanzverwaltung die Abgrenzung zur nichtunternehmerischen Sphäre. Die bloße Nutzung eines gemeinschaftlichen Wirtschaftsguts ohne Außenwirkung begründet keine Unternehmereigenschaft. In Vermietungskonstellationen – etwa bei Ehegatten – kommt es maßgeblich auf die Beteiligungsverhältnisse, die Willensbildung und das Auftreten nach außen an.
Auch die Regelungen zum Vorsteuerabzug werden angepasst. Danach steht der Vorsteuerabzug bei nicht rechtsfähigen Gemeinschaften grundsätzlich demjenigen Gemeinschafter anteilig zu, der den Gegenstand unternehmerisch nutzt, begrenzt durch seine Beteiligungsquote. Ergänzend werden Einzelfragen – etwa zur Behandlung von Home-Office-Sachverhalten – im Lichte der BFH-Rechtsprechung präzisiert.