(von Dr. Sebastian Korts, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger, Master of Business Administration, Master of International Taxation)
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Eine amüsante Betrachtung des doppelten “ S “ in den Wörtern des Steuerrechts – Betriebsstätte, Vergnügungssteuer, Umwandlungssteuer, aber Einkommensteuer und Körperschaftsteuer; richtige Rechtschreibung, Volkes Stimme oder Autokorrektur?
Genau genommen verhandeln Sie hier nicht Grammatik, sondern Orthographie und Wortbildung. Das Steuerrecht ist dafür ein dankbares Biotop: Wo der Laie ein kapriziöses Doppel-s vermutet, arbeitet in Wahrheit meist nur die deutsche Kompositionsfuge.
Besonders hübsch ist als erstes Beispiel die Stätte des Betriebes. Allgemeinsprachlich führt der Duden Betriebsstätte als Hauptform; zugleich verzeichnet er Betriebstätte ausdrücklich als steuerrechtliche Nebenform, und § 12 AO trägt eben diese Form. Das Steuerrecht ist hier also nicht nur streng, sondern auch traditionsbewusst.
Bei Vergnügungssteuer zeigt sich dasselbe Spiel. Der Duden kennt sowohl Vergnügungssteuer als auch Vergnügungsteuer; letztere ist sogar ausdrücklich dem Steuerwesen zugeordnet; die meisten kommunalen Satzungen nehmen das doppelte S. Und bei der Umwandlung ist die amtliche Linie ohnehin gesetzt: Das Gesetz heißt Umwandlungssteuergesetz. Das „ss“ entsteht hier nicht aus Laune, sondern an der Wortfuge.
Anders bei Einkommensteuer. Der Duden weist darauf hin, dass Zusammensetzungen mit -steuer schwanken können und außerhalb des behördlichen Kontexts oft Formen mit Fugen-s vorkommen; im Behördenjargon stehen sie jedoch grundsätzlich ohne dieses zusätzliche s, also etwa Einkommensteuer, Grunderwerbsteuer oder Vermögensteuer. Entsprechend heißt das Bundesgesetz Einkommensteuergesetz. Körperschaftsteuer wiederum ist schlicht der amtliche und lexikalisch geführte Terminus; das Gesetz heißt folgerichtig Körperschaftsteuergesetz.
„Volkes Stimme“ ist damit nicht falsch; sie ist nur nicht immer die Sprache der Norm. Der Duden formuliert das nüchtern: Doppelformen wie Einkommen(s)steuer sind fast immer regional oder fachsprachlich bedingt (auch ein Duden mag irren). Im Alltag mag also die Einkommenssteuer beim Unternehmensberater oder dem Finanzminister durchgehen; im Gutachten, Schriftsatz, Bescheid oder Vertrag ist die amtliche Fachform die bessere Wahl.
Den professionellen Berater erkennen Sie also sprachlich daran, dass er nicht nach Gehör schreibt, sondern nach Terminus. Er verwendet die amtlichen Gesetzesnamen, kennt fachsprachliche Sonderformen wie Betriebstätte und weiß bei Schwankungsfällen, dass nicht der Stammtisch, sondern Normtext, Duden und gegebenenfalls die einschlägige Satzung entscheiden.
Auch ein Blick in die amtliche Praxis beruhigt die Nerven nicht, sondern verfeinert nur den Befund. Im Steuerrecht ist die Doppelgestalt nicht Ausnahme, sondern Methode. Das BMF hält im AEAO zu § 12 AO an der gesetzlichen Form „Betriebstätte“ fest; in einem neueren Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff spricht dasselbe Haus hingegen durchgehend von „Betriebsstätte“. Die Verwaltung lebt also sichtbar mit beiden Formen: der normnahen Sonderform und der allgemeineren Fachform. Bei Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umwandlungssteuerrecht ist sie deutlich disziplinierter; die einschlägigen BMF-Seiten und der aktuelle Umwandlungssteuer-Erlass verwenden diese amtlichen Bezeichnungen stabil.
Der BFH verfährt ähnlich, wenn auch etwas eleganter. In den von mir geprüften aktuellen Entscheidungen überwiegt klar „Betriebsstätte“; ebenso erscheinen Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umwandlungssteuergesetz in der geläufigen amtlichen Form. Nur sehr vereinzelt tauchen aber auch „Betriebstätte“ sowie ältere oder kontextgebundene Schreibungen wie „Einkommenssteuer“ oder „Körperschaftssteuer“ auf, etwa bei der Wiedergabe fremdsprachiger bzw. historischer Bezeichnungen oder in älteren Entscheidungstexten.
Der Schlusssatz könnte daher lauten: Den professionellen Berater erkennt man daran, dass er nicht dem Autokorrektur-Reflex folgt, sondern der passenden Quelle. Also Betriebstätte“ je nach Laune Einkommensteuer und Körperschaftsteuer ohne das zweite S und Umwandlungssteuer eben richtig.
PS: Und bei jedem richtigen und guten Berater lasse ich solche Fehler unkommentiert, sie passieren einfach auf dem Weg vom Gehirn zum Diktiergerät und zum Schriftsatz und in die Wirklichkeit.