(von Wahed T. Barekzai, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger, LL.M.)
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Mit Urteil vom 4. Dezember 2025 hat das Verwaltungsgericht Mainz die Einziehung von Bargeld in Höhe von 104.836,73 € bestätigt; der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. März 2026 hat diese Entscheidung rechtskräftig werden lassen. Der Fall verdeutlicht in besonderer Weise die zunehmende Bedeutung der (präventive) Vermögensabschöpfung – auch unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung – und wirft zugleich praxisrelevante Fragen für die steuerliche Beratung auf.
Einziehung trotz eingestelltem Strafverfahren
Das Bargeld war im Rahmen einer Durchsuchung wegen Verdachts der Drogenkriminalität aufgefunden worden. Zwar wurde das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt, gleichwohl stellten die Behörden das Geld sicher und ordneten dessen Einziehung an. Maßgeblich war dabei nicht der Nachweis einer konkreten Straftat, sondern die fehlende Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger rechtmäßiger Eigentümer des Geldes ist. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle bestätigte dieses Vorgehen und stellte klar, dass im Gefahrenabwehrrecht geringere Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bestehen als im Strafverfahren.
Plausibilitätsdefizite als entscheidendes Kriterium
Im Mittelpunkt der gerichtlichen Würdigung stand die fehlende Nachvollziehbarkeit der vom Kläger behaupteten Mittelherkunft. Weder die angeblichen Darlehen von Bekannten und Verwandten noch die behauptete Ansparleistung konnten durch geeignete Unterlagen belegt werden. Hinzu kamen erhebliche Zweifel an der wirtschaftlichen Plausibilität, insbesondere angesichts des geringen Einkommens als angestellter Taxifahrer sowie der fehlenden Banktransaktionen. Die unstrukturierte Aufbewahrung des Bargelds und das Fehlen jeglicher Dokumentation verstärkten aus Sicht des Gerichts die Zweifel an einer legalen Herkunft.
Beweislastverschiebung im Verwaltungsrecht
Der Fall illustriert eine faktische Beweislastverschiebung zulasten des Betroffenen. Während im Strafrecht die Herkunft aus illegalen Quellen nachgewiesen werden muss, genügt im Polizeirecht bereits das Vorliegen gewichtiger Zweifel an der rechtmäßigen Zuordnung. In der Konsequenz ist der Betroffene gehalten, eine schlüssige und belegbare Herkunft darzulegen. Gelingt dies nicht, kann die Einziehung auch ohne strafrechtliche Verurteilung rechtmäßig sein.
Steuerliche Implikationen für die Beratungspraxis
Für Steuerberater ist insbesondere die Parallele zu steuerlichen Schätzungsfällen nach § 162 AO augenfällig. Ungeklärte Vermögenszuwächse und fehlende Mitwirkung führen auch im Steuerrecht regelmäßig zu nachteiligen Schätzungen. Der vorliegende Fall zeigt darüber hinaus das Spannungsfeld zwischen Mitwirkung und Selbstbelastung: Eine substantiierte Herkunftsdarlegung kann steuerstrafrechtliche Risiken auslösen, während deren Unterlassen zum vollständigen Vermögensverlust führen kann.
Fazit für die Praxis
Die Entscheidung unterstreicht die erhebliche Bedeutung einer lückenlosen Dokumentation von Vermögenszuflüssen, insbesondere bei Bargeldbeständen. Für die steuerliche Beratung bedeutet dies, Mandanten frühzeitig für die Risiken fehlender Nachweise zu sensibilisieren und auf eine nachvollziehbare, dokumentierte Mittelherkunft hinzuwirken. Die Rechtsprechung macht deutlich, dass fehlende Plausibilität nicht nur steuerliche Nachteile, sondern auch den vollständigen Verlust von Vermögenswerten nach sich ziehen kann.