Korts

von Dr. Sebastian KORTS, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger, MBA, M.I.Tax

Stand: 07. April 2026Hier den Beitrag als PDF downloaden

Inhalt

1. Einordnung und Beratungsrelevanz

2. Rechtliche Grundlage

3. Zivilrechtliche Grundlage

4. Steuerliche Grundlage mit Normen

4.1 Die erste Weichenstellung: Zurechnung nach § 39 AO

4.2 Außensteuerrecht: § 15 AStG und trustähnliche Vermögensmassen

4.3 Erbschaft- und Schenkungsteuer: Errichtung, Ausstattung und Erwerb von einer Vermögensmasse

4.4 Ausschüttungen und Zwischenberechtigte

4.5 Einkommensteuer: Leistungen ausländischer Vermögensmassen

4.6 Die Schnittstelle zwischen Einkommen- und Schenkungsteuer

4.7 Sonderfall CTA

5. Wann und warum wird der Trust eingesetzt?

6. Typische Risiken und Fehlerquellen

7. Kurzer Praxisfall

8. Ergebnis

 

1. Einordnung und Beratungsrelevanz

Der Trust ist keine deutsche Gesellschaftsform. Die offizielle Trust Convention der HCCH beschreibt den Trust als ein Rechtsverhältnis, das unter Lebenden oder von Todes wegen dadurch entsteht, dass ein Settlor Vermögenswerte unter die Kontrolle eines Trustees für einen Beneficiary oder für einen bestimmten Zweck stellt; charakteristisch sind ein abgesonderter Vermögensfonds, die Rechtsinhaberschaft des Trustees und dessen verwaltende und rechenschaftspflichtige Stellung. In der offiziellen Status-Tabelle der HCCH zur Trust Convention ist Deutschland weder als Vertragsstaat noch als Signatar aufgeführt. Der Trust ist damit aus deutscher Sicht kein heimischer Formtyp, sondern ein ausländisches Rechtsinstitut, mit dem das deutsche Recht punktuell und funktionsbezogen umgeht.

Gerade deshalb ist der Trust für den Steuerberater hochrelevant. Das deutsche Recht behandelt Trusts nicht als bloß exotische Randfigur, sondern greift sie in mehreren Spezialgesetzen ausdrücklich auf: Das Geldwäschegesetz nennt Settlor, Trustee, Protektor und Begünstigte als wirtschaftlich Berechtigte trustähnlicher Rechtsgestaltungen; § 21 GwG ordnet Transparenzpflichten für Trustees mit Sitz oder Wohnsitz in Deutschland sowie für bestimmte ausländische Trustees mit Deutschlandbezug an. Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht und im Außensteuerrecht werden ausländische Vermögensmassen – und damit gerade auch Truststrukturen – eigenständig erfasst.

Die eigentliche Beratungsfrage lautet daher nicht „gibt es den Trust in Deutschland?“, sondern: Wie wird ein ausländischer Trust in Deutschland zivil- und steuerrechtlich eingeordnet? Entscheidend sind dabei regelmäßig die konkrete Trusturkunde, das anwendbare ausländische Recht, die dem Settlor vorbehaltenen Herrschaftsrechte, die Stellung der Begünstigten, die Ansässigkeit von Settlor, Trustee und Beneficiaries sowie die Frage, ob deutsches Vermögen oder deutsche Steuerinländer betroffen sind. Genau an dieser Stelle entscheidet sich, ob der Trust in Deutschland eher als verselbständigte Vermögensmasse, als transparente Treuhandstruktur oder als ausländische Familienstiftung beziehungsweise trustähnliche Vermögensmasse behandelt wird.

2. Rechtliche Grundlage

Rechtlich lässt sich der Trust am präzisesten über Art. 2 der HCCH-Trust Convention beschreiben. Danach besteht der Trust in einem Rechtsverhältnis, bei dem Vermögenswerte unter die Kontrolle des Trustees für einen Begünstigten oder einen bestimmten Zweck gestellt werden. Die Trust Convention hebt drei Strukturmerkmale ausdrücklich hervor: Erstens bilden die Trust Assets einen gesonderten Fonds, der nicht Teil des Eigenvermögens des Trustees ist; zweitens steht der Rechtsinhabertitel an den Trust Assets im Namen des Trustees oder einer für ihn handelnden Person; drittens hat der Trustee die Pflicht und die Befugnis, das Vermögen nach Maßgabe der Trusturkunde und des anwendbaren Rechts zu verwalten. Die HCCH stellt in ihren aktuellen Materialien außerdem klar, dass gerade der Trustee und nicht der Trust als eigene juristische Person Träger der Vermögenszuordnung ist; Gebilde mit eigener Rechtspersönlichkeit fallen nach dieser Trustdefinition außerhalb von Art. 2.

Das deutsche Recht stellt für den Trust kein eigenes Zivilrechtsstatut bereit und bietet auch kein völkervertragsrechtliches Anerkennungsregime aus der Trust Convention, weil Deutschland der Konvention nicht beigetreten ist. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Trust rechtlich irrelevant wäre. Vielmehr verarbeitet das deutsche Recht Trusts sektoral: im Transparenzregisterrecht, im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, im Außensteuerrecht und in der steuerlichen Zurechnung. Für den Berater ist deshalb nicht ein deutsches „Trustgesetz“, sondern die Schnittstelle zwischen ausländischem Trustrecht und deutschem Sonderrecht entscheidend.

Eine besonders wichtige gesetzliche Anknüpfung bietet das Geldwäschegesetz. § 3 Abs. 3 GwG zählt bei Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt wird, gerade den Settlor, den Trustee, den Protektor, bestimmte oder bestimmbare Begünstigte und sonst beherrschende Personen zu den wirtschaftlich Berechtigten. § 21 GwG verpflichtet Trustees mit Sitz oder Wohnsitz in Deutschland zur Einholung, Aufbewahrung, Aktualisierung und Mitteilung dieser Angaben an das Transparenzregister; für bestimmte außerhalb der Europäischen Union ansässige Trustees gilt dies ebenfalls, wenn sie in Deutschland eine Geschäftsbeziehung aufnehmen oder inländische Immobilien beziehungsweise grunderwerbsteuerlich relevante Beteiligungen erwerben. Das zeigt sehr plastisch: Auch ohne deutsche Trustrechtsform behandelt das deutsche Recht den Trust als regelungsbedürftige Rechtsgestaltung.

Von dem ausländischen Trust ist der Contractual Trust Arrangement (CTA) zu unterscheiden. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages beschreibt das CTA als Treuhandkonstruktion, die vor allem bei der bilanziellen Auslagerung von Pensionsverpflichtungen eingesetzt wird. Steuerlich behandelt das BMF das CTA gerade nicht wie einen verselbständigten „Trust-Eigentümer“, sondern ordnet die Kapitalerträge dem Treugeberunternehmen zu; bei CTA-Modellen kann die Steuerbescheinigung nach der aktuellen Abgeltungsteuer-Verwaltung sogar direkt an den steuerpflichtigen Treugeber, also typischerweise den Arbeitgeber, versandt werden. Der CTA ist damit für deutsche Berater die wichtigste trustähnliche Inlandsfigur, aber eben kein anglo-amerikanischer Trust im engeren Sinne.

3. Zivilrechtliche Grundlage

Zivilrechtlich ist der Trust ein fremdrechtsgeprägtes Vermögensordnungsmodell. Sein Kern besteht in der Trennung zwischen Settlor, Trustee und Begünstigten sowie in der Absonderung des Trustvermögens vom Eigenvermögen des Trustees. Das Vermögen ist gerade nicht Bestandteil des Trustee-Eigenvermögens; zugleich hält der Trustee den Rechtstitel und verwaltet das Vermögen treuhänderisch. Schon aus dieser Grundstruktur ergibt sich, dass der Trust typologisch eher einem verselbständigten Treuhandfonds als einer klassischen kontinentaleuropäischen Gesellschaftsform ähnelt.

Für die deutsche zivilrechtliche Behandlung ist die Wirksamkeit und Auslegung nach dem maßgeblichen ausländischen Recht zentral. Der BFH hat in seiner Trust-Entscheidung vom 25. Juni 2021 ausdrücklich hervorgehoben, dass auch bei anglo-amerikanischen Trusts zu prüfen ist, ob eine wirksam gegründete, rechtlich selbständige und intransparente Vermögensmasse vorliegt oder ob dem Errichter weiterhin derart umfassende Herrschaftsbefugnisse vorbehalten geblieben sind, dass das Vermögen ihm zuzurechnen bleibt. Die Frage, ob solche Herrschaftsbefugnisse wirksam vorbehalten wurden, ist nach derjenigen Rechtsordnung zu beurteilen, die die Rechtsverhältnisse der Vermögensmasse bestimmt; das ausländische Recht und seine Anwendungspraxis sind vom Finanzgericht von Amts wegen zu ermitteln. Für die Beratung heißt das: Trustrecht kann in Deutschland nicht mit den §§ 133, 157 BGB „eingedeutscht“ werden, sondern verlangt eine ernsthafte fremdrechtliche Analyse.

Besonders wichtig ist die Abgrenzung zwischen intransparentem und transparentem Trust. Der BFH nennt als typische Herrschaftsbefugnisse, die gegen eine echte Verselbständigung sprechen, insbesondere Vorbehalte des Settlors hinsichtlich Anlage- und Verwendungsentscheidungen, die Möglichkeit, eine Rückübertragung des Vermögens ganz oder teilweise zu verlangen, sowie die Weisungsunterworfenheit der Truststruktur gegenüber dem Settlor. Bleiben solche Befugnisse in substanziellem Umfang erhalten, behandelt der BFH das Vermögen „wie ein eigenes Bankguthaben“ des Errichters. Gerade diese Grenzziehung ist zivil- und steuerrechtlich der neuralgische Punkt des deutschen Trustverständnisses.

Daneben zeigt bereits Art. 12 der HCCH-Trust Convention, dass die Register- und Vermögensanknüpfung bei Trusts eigenständig problematisch ist: Will der Trustee Vermögenswerte oder Rechte registrieren lassen, darf dies nur in dem Umfang geschehen, in dem das Recht des Registerstaats dies zulässt oder nicht ausschließt. Auch wenn Deutschland der Trust Convention nicht beigetreten ist, illustriert diese Vorschrift den praktischen Kern des Problems sehr gut: Sobald deutsche Register, deutsches Sachenrecht oder deutsches Gesellschaftsrecht berührt werden, genügt die Trusturkunde allein nie; es ist immer zu prüfen, ob und wie die trustrechtliche Zuordnung mit dem jeweiligen deutschen Sachregime kompatibel ist.

4. Steuerliche Grundlage mit Normen

4.1 Die erste Weichenstellung: Zurechnung nach § 39 AO

Die steuerliche Behandlung des Trusts beginnt in Deutschland mit der Zurechnungsfrage. § 39 AO ordnet Wirtschaftsgüter grundsätzlich dem Eigentümer zu, lässt aber abweichende Zurechnung nach wirtschaftlicher Herrschaft zu. Für ausländische Vermögensmassen hat der BFH wiederholt klargestellt: Bleiben dem Errichter so umfassende Herrschaftsbefugnisse vorbehalten, dass die Vermögensmasse ihm gegenüber nicht tatsächlich und frei verfügen kann, bleibt das Vermögen steuerlich beim Errichter. Für anglo-amerikanische Trusts hat der BFH diese Grundsätze 2021 ausdrücklich bestätigt. Ertragsteuerlich bedeutet das: Wo das Trustvermögen dem Settlor weiterhin unmittelbar zugerechnet wird, beginnt die deutsche Besteuerung nicht erst auf Trust- oder Begünstigtenebene, sondern bereits beim Settlor selbst.

4.2 Außensteuerrecht: § 15 AStG und trustähnliche Vermögensmassen

Greift keine unmittelbare Zurechnung nach § 39 AO ein, rückt bei ausländischen Familientrusts und vergleichbaren Vermögensmassen regelmäßig § 15 AStG in den Vordergrund. Der BFH hat im Urteil vom 3. Dezember 2024 ausgeführt, dass nach § 15 Abs. 1 AStG Vermögen und Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung den inländisch unbeschränkt steuerpflichtigen Stiftern oder bezugs- beziehungsweise anfallsberechtigten Personen zugerechnet werden. Dieselbe Entscheidung stellt zugleich klar, dass die Zurechnungsbesteuerung für Vermögensmassen ausländischen Rechts nach § 15 Abs. 4 AStG ebenfalls vorgesehen ist. Damit ist das Außensteuerrecht für Trusts nicht nur randständig, sondern eines der zentralen deutschen Zugriffsregime.

Der BFH hat 2024 die Escape-Klausel des § 15 Abs. 6 AStG zugleich in zweifacher Hinsicht geschärft. Erstens kommt es für die Frage, ob das Stiftungs- oder Trustvermögen der Verfügungsmacht des Settlors und der Begünstigten rechtlich und tatsächlich entzogen ist, nach Auffassung des BFH ausschließlich auf die Zivilrechtslage an; eine bloß wirtschaftliche Betrachtungsweise genügt insoweit nicht. Zweitens ist § 15 Abs. 6 AStG aus unionsrechtlichen Gründen nach der BFH-Entscheidung auch auf Drittstaatenfälle anzuwenden, obwohl sein Wortlaut eigentlich nur EU-/EWR-Fälle nennt. Für die Trustberatung ist das hochpraktisch: Auslandsbezug allein beseitigt die deutsche Zurechnungsbesteuerung nicht, eröffnet aber eine materiell anspruchsvolle Escape-Prüfung.

4.3 Erbschaft- und Schenkungsteuer: Errichtung, Ausstattung und Erwerb von einer Vermögensmasse

Erbschaft- und schenkungsteuerlich hat der Gesetzgeber ausländische Vermögensmassen – und damit typischerweise gerade Truststrukturen – bewusst den Stiftungen angenähert. Der BFH hat 2025 ausdrücklich hervorgehoben, dass § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG eingeführt wurden, um Vermögensmassen ausländischen Rechts den Stiftungen gleichzustellen und damit Besteuerungslücken zu schließen, die insbesondere bei Trusts bestanden. Der BFH hat 2021 zusätzlich hervorgehoben, dass diese Vorschriften gerade auch „typische und in den anglo-amerikanischen Staaten gebräuchliche Formen des common law trust“ erfassen sollten. Für den deutschen Berater bedeutet das: Die Errichtung, Ausstattung und Auflösung eines Trusts kann erbschaft- und schenkungsteuerlich nicht als rechtsleerer Auslandsakt behandelt werden.

4.4 Ausschüttungen und Zwischenberechtigte

Besonders heikel ist die Behandlung von Ausschüttungen während des Bestehens des Trusts. Im Urteil vom 27. September 2012 hat der BFH für einen US-amerikanischen Trust entschieden, dass Zwischenberechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG alle Personen sind, die während des Bestehens eines Trusts Auszahlungen aus dem Trustvermögen erhalten. Für Truststrukturen mit laufenden distributions ist das ein sehr weiter Ansatz. Der BFH hat später für ausländische Stiftungen differenzierter formuliert und 2019 entschieden, Zwischenberechtigter sei nur, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über Rechte am Vermögen oder an den Erträgen der ausländischen Vermögensmasse verfügt; ein Empfänger ohne eigenen Anspruch sei gerade nicht Zwischenberechtigter. Für die Beratung folgt daraus: Die steuerliche Behandlung laufender Ausschüttungen hängt ganz wesentlich davon ab, ob der Begünstigte eine gesicherte Rechtsposition oder nur eine bloß faktische Aussicht auf Zuwendung hat.

4.5 Einkommensteuer: Leistungen ausländischer Vermögensmassen

Einkommensteuerlich kommen Leistungen eines Trusts oder trustähnlicher ausländischer Vermögensmassen insbesondere unter § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG in Betracht. Der BFH hat bereits 2010 klargestellt, dass Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die Gewinnausschüttungen wirtschaftlich vergleichbar sind, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören. Für ausländische Stiftungen hat der BFH 2014 ausdrücklich hervorgehoben, dass satzungsgemäße Zuwendungen seit der Einbeziehung ausländischer Stiftungen in § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG einkommensteuerlich erfasst sein können. Die steuerliche Grundlogik ist damit klar: Ausschüttungen aus Trust- oder Stiftungsvermögen sind in Deutschland nicht schon deshalb ertragsteuerfrei, weil sie zivilrechtlich aus einem ausländischen Sondervermögen stammen.

Gleichzeitig erfasst § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht unterschiedslos jede einzelne Auskehrung. Der BFH hat 2018 ausdrücklich entschieden, dass die Vorschrift nicht alle wiederkehrenden oder einmaligen Zahlungen einer Stiftung ohne Unterschied erfasst; insbesondere die Auszahlung des Liquidationsendvermögens an den alleinigen Anfallsberechtigten wird nicht automatisch wie eine laufende Gewinnausschüttung behandelt. Für die Trustberatung folgt daraus: Auch auf der Einkommensteuerseite muss zwischen laufendem Ertrag, Substanzauskehr, Liquidationszahlung und satzungsmäßiger beziehungsweise trust deed-konformer Leistung differenziert werden.

4.6 Die Schnittstelle zwischen Einkommen- und Schenkungsteuer

Gerade bei Ausschüttungen aus ausländischen Vermögensmassen besteht das praktische Risiko, dass Einkommensteuer und Schenkungsteuer nebeneinander in den Blick geraten. Der BFH hat in seinem Beschluss vom 21. Juli 2014 ausdrücklich festgehalten, dass ernstliche Zweifel daran bestehen können, ob Leistungen einer ausländischen Stiftung zugleich nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG einkommensteuerpflichtig und nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG schenkungsteuerpflichtig sein können. Für Trusts bedeutet das keinen allgemeinen Befreiungssatz, wohl aber einen deutlichen Warnhinweis: Die Abgrenzung der beiden Steuerarten ist nicht schematisch, sondern sorgfältig am konkreten Rechtsgrund der Ausschüttung vorzunehmen.

4.7 Sonderfall CTA

Der deutsche CTA folgt steuerlich einer anderen Logik als der ausländische Trust. Das BMF stellt in seinen aktuellen Abgeltungsteuer- und Steuerbescheinigungsanweisungen ausdrücklich klar, dass bei CTA-Modellen das Treugeberunternehmen als steuerlich maßgeblicher Zurechnungsträger bekannt ist und die Steuerbescheinigung direkt an den steuerpflichtigen Treugeber versandt werden kann. Für den Steuerberater ist dies der entscheidende Unterschied: Das CTA ist eine Treuhandhülle für den Arbeitgeber, keine verselbständigte ausländische Vermögensmasse mit eigener steuerlicher Binnenlogik wie der klassische common law trust.

5. Wann und warum wird der Trust eingesetzt?

Der Trust wird international typischerweise eingesetzt, wenn Vermögen von der Person des Settlors organisatorisch und funktional getrennt, durch einen Trustee verwaltet und für bestimmte Begünstigte oder Zwecke langfristig gebunden werden soll. Genau diese Funktionen liegen bereits in der offiziellen Trustdefinition der HCCH angelegt: separater Vermögensfonds, trusteegebundene Verwaltung und begünstigten- oder zweckbezogene Nutzung. Typische Einsatzfelder sind daher internationale Nachfolgeplanung, Family-Governance, Schutz- und Bündelungsstrukturen für Auslandsvermögen sowie charitable und purpose trust-Strukturen.

Für deutsche Mandate ist der Trust vor allem dann relevant, wenn deutsche Steuerinländer einen ausländischen Trust errichten, begünstigt sind oder von Ausschüttungen profitieren oder wenn ein ausländischer Trust deutschen Immobilien- oder Registerbezug hat. Für rein inländische Gestaltungen ist der Trust demgegenüber regelmäßig kein naheliegendes Primärvehikel, weil Deutschland weder ein eigenes Trustrecht kennt noch der Trust Convention angehört. Die deutsche Praxis arbeitet daher für funktionsähnliche Ziele häufig eher mit Stiftung, Treuhand, Familiengesellschaft oder – im Bereich der betrieblichen Altersversorgung – mit dem CTA.

6. Typische Risiken und Fehlerquellen

Die erste Fehlerquelle ist die Annahme, der Trust sei in Deutschland wie eine normale inländische Rechtsform „anerkannt“. Gerade das ist zu pauschal. Deutschland verfügt über keine eigene Trustrechtsform und ist nicht Vertragsstaat der HCCH-Trust Convention. Wer deshalb bei Trusts mit rein schematischen Analogien zu GmbH, Stiftung oder Treuhand arbeitet, läuft zivil- und steuerrechtlich schnell in Fehlbeurteilungen hinein.

Die zweite große Fehlerquelle liegt in der Übersteuerung durch den Settlor. Werden dem Errichter wesentliche Anlage-, Verwendungs-, Weisungs- oder Rückforderungsrechte vorbehalten, kann die deutsche Steuerrechtsordnung den Trust als transparent behandeln und das Vermögen weiterhin dem Settlor zurechnen. Dann scheitert der Trust nicht zivilrechtlich notwendig, wohl aber an seinem angestrebten deutschen Steuer- und Nachfolgeeffekt. Genau diese Problematik hat der BFH für anglo-amerikanische Trusts ausdrücklich herausgearbeitet.

Die dritte Fehlerquelle betrifft § 15 AStG. Gerade Familientrusts mit im Inland ansässigem Settlor oder inländischen Begünstigten geraten schnell in die außensteuerliche Zurechnungsbesteuerung. Die Escape-Klausel des § 15 Abs. 6 AStG verlangt nicht nur Informationsaustausch, sondern vor allem, dass das Trustvermögen der Verfügungsmacht der maßgeblichen Personen rechtlich und tatsächlich entzogen ist. Der BFH hat diese Prüfung 2024 verschärft und zugleich für Drittstaaten geöffnet. Für die Praxis heißt das: Offshore- oder Drittstaatstrusts sind nicht schon wegen ihrer ausländischen Sitzlage „außerhalb des deutschen Zugriffs“.

Die vierte Fehlerquelle liegt im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Die deutsche Steuerordnung hat gerade wegen common law trusts ausdrückliche Gleichstellungsvorschriften für ausländische Vermögensmassen geschaffen. Die Errichtung, Ausstattung, Auflösung und laufende Ausschüttung können daher erbschaft- oder schenkungsteuerlich relevant sein. Wer Trusts nur unter dem Gesichtspunkt der Einkommensteuer oder nur unter dem Gesichtspunkt des Settlor-Todes plant, unterschätzt regelmäßig die Breite des deutschen Zugriffs.

Die fünfte Fehlerquelle ist die unzureichende Trennung von Ertrag, Substanz und Rechtsanspruch der Begünstigten. Für die Einkommensteuer nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG kommt es auf die wirtschaftliche Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen an; für die Schenkungsteuer nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG auf die Stellung als Zwischenberechtigter und auf die konkrete Ausschüttungslage. Laufende discretionary distributions, feste Bezugsrechte und Liquidationszahlungen dürfen daher steuerlich nicht über einen Kamm geschoren werden.

Die sechste Fehlerquelle schließlich ist die Verwechslung des anglo-amerikanischen Trusts mit dem deutschen CTA. Das CTA ist eine inländische Treuhandlösung, insbesondere für Pensionsverpflichtungen, und führt nach der aktuellen Verwaltungspraxis nicht zu einer eigenständigen steuerlichen Verselbständigung des Treuguts. Wer ein CTA wie einen common law trust strukturiert oder umgekehrt einen Trust wie ein deutsches CTA behandelt, verfehlt regelmäßig die richtige Zuordnung.

7. Kurzer Praxisfall

Ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Unternehmer errichtet nach dem Recht von Guernsey einen Family Trust. Trustee ist eine dort ansässige Trustgesellschaft; Begünstigte sind der Unternehmer, seine Ehefrau und seine Kinder. Der Settlor behält sich allerdings umfassende Mitentscheidungsrechte über die Anlagepolitik, ein Vetorecht bei Ausschüttungen und ein Recht auf Rückübertragung von Vermögensteilen vor. Zivilrechtlich liegt damit zwar formal ein ausländischer Trust vor; nach der BFH-Rechtsprechung kann das Vermögen aber dennoch dem Errichter zuzurechnen bleiben, wenn der Trust ihm gegenüber nicht tatsächlich und frei über das Vermögen verfügen kann.

Steuerlich ist in dieser Konstellation zuerst zu prüfen, ob das Trustvermögen nach § 39 AO weiterhin transparent beim Settlor verbleibt. Ist dies der Fall, entfällt bereits die Grundlage für eine eigenständige Zurechnungsbesteuerung des Trusts nach § 15 AStG, weil die Einkünfte originär dem Settlor zuzurechnen sind. Wird hingegen eine echte Verselbständigung erreicht, geraten bei einem Familientrust mit inländischen Begünstigten § 15 AStG und die dortige Escape-Klausel in den Blick; aus unionsrechtlichen Gründen ist diese Prüfung nach der BFH-Rechtsprechung auch bei Drittstaaten nicht von vornherein ausgeschlossen.

Hinzu kommen die Verkehrsteuern. Bereits die Übertragung des Vermögens auf den Trust kann schenkungsteuerlich über die Gleichstellung der ausländischen Vermögensmasse mit der Stiftung relevant sein. Erfolgen später Ausschüttungen an Begünstigte, ist sowohl an § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG als auch an § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu denken; welche Steuer tatsächlich greift, hängt wesentlich von der konkreten Trusturkunde, der Stellung des Begünstigten und der Art der Auskehrung ab. Genau deshalb ist die steuerliche Beurteilung eines Trusts niemals mit einem einzigen Schlagwort erledigt.

8. Ergebnis

Der Trust ist aus deutscher Sicht kein inländischer Gesellschaftstyp, sondern ein ausländisches Vermögensordnungsmodell, das in Deutschland nur punktuell und funktionsbezogen verarbeitet wird. Zivilrechtlich ist er durch die Trennung von Settlor, Trustee und Beneficiaries sowie durch die Absonderung des Trustvermögens geprägt; Deutschland hat hierfür aber weder ein eigenes Trustrecht noch ein völkervertragsrechtliches Anerkennungsregime aus der HCCH-Trust Convention. Gleichzeitig adressieren § 21 GwG, § 15 AStG sowie die Vorschriften des ErbStG den Trust ausdrücklich oder funktional als ausländische Vermögensmasse.

Die Kernregel lautet daher: Der Trust darf im deutschen Beratungsmandat weder romantisiert noch reflexhaft negiert werden. Er ist rechtlich und steuerlich wirksam relevant, aber nur über eine sorgfältige Analyse des ausländischen Rechts, der vorbehaltenen Herrschaftsrechte, der deutschen Zurechnungsregeln und der jeweiligen Einzelsteuerarten. Für den Steuerberater ist der Trust deshalb kein bloßes Auslandsornament, sondern ein hochpräziser Prüfstein für die saubere Verzahnung von ausländischem Zivilrecht, deutschem Steuerrecht und praktischer Vermögensnachfolge.