Korts

Klingbeils Reformplan zwischen Abschreckung, Fiskalinteresse, Verfassungsrecht und Verteidigungspraxis

Der Versuch einer Einordnung

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Dr. Sebastian Korts

Rechtsanwalt
Fachanwalt Steuerrecht
Fachanwalt Handels und Gesellschaftsrecht
Steuerstrafverteidiger
MBA, M.I.Tax

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Stand: 27. April 2026

[1] Der von Bundesfinanzminister Lars Klingbeil angekündigte Reformansatz zielt im Kern auf eine Neubewertung der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. Der bislang zentrale Mechanismus des § 371 AO besteht darin, dass der Täter einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO unter engen Voraussetzungen nicht bestraft wird, wenn er gegenüber der Finanzbehörde vollständig berichtigt, ergänzt oder nachholt und die geschuldeten Beträge einschließlich der gesetzlich vorausgesetzten Nebenleistungen fristgerecht entrichtet. Der neue politische Impuls stellt nicht die steuerliche Nacherhebung in Frage, sondern den automatischen Strafverzicht bei Fällen oberhalb bestimmter Wertgrenzen. Der Beitrag behandelt deshalb nicht eine abstrakte Verschärfung des gesamten Steuerstrafrechts, sondern die rechtspolitisch und verfassungsrechtlich besonders sensible Frage, ob und in welchem Umfang der Staat einem bereits vollendeten Steuerdelikt nach freiwilliger Offenbarung weiterhin strafaufhebende Wirkung beimessen soll.

[2] Nach den am 27. April 2026 öffentlich berichteten Plänen soll eine Selbstanzeige nicht mehr generell zur Straffreiheit führen. Oberhalb noch gesetzlich zu bestimmender Schwellen soll die Offenbarung vielmehr lediglich strafmildernd berücksichtigt werden. Flankierend werden eine stärkere Rolle des Bundeszentralamts für Steuern, eine bessere Zusammenführung steuerlicher Daten und eine KI-gestützte Analyse steuerlich relevanter Sachverhalte diskutiert. Solange kein ausformulierter Regierungsentwurf vorliegt, ist der Plan rechtlich als politische Leitentscheidung zu analysieren. Gerade deshalb ist eine saubere Trennung zwischen geltendem Recht, verfassungsrechtlicher Begründung des geltenden Systems und möglichen Reformlinien erforderlich.

[3] Die leitende These dieses Aufsatzes lautet: Die geltende Selbstanzeige nach § 371 AO ist kein Gnadeninstitut und keine Belohnung für Steuerhinterziehung, sondern ein gesetzlich konditionierter persönlicher Strafaufhebungsgrund. Verfassungsrechtlich war und ist sie nur deshalb tragfähig, weil sie an vollständige Offenbarung, zeitliche Sperrgründe, Nachzahlung, Verzinsung und in größeren Fällen an zusätzliche Zahlungen nach § 398a AO gekoppelt ist. Eine Reform kann die Strafaufhebung für hohe Hinterziehungsbeträge abschaffen oder deutlich einschränken. Sie muss dann aber die Übergangsfälle, die Bestimmtheit der Schwellen, die Gleichbehandlung gleich gelagerter Fälle und die praktische Funktionsfähigkeit der Steuerfahndung besonders sorgfältig regeln.

[4] Der Beitrag beantwortet vier Fragen. Erstens wird dargestellt, was der erkennbare Plan ist. Zweitens wird erläutert, welches Ziel der Plan verfolgt. Drittens wird prognostiziert, was für die Finanzverwaltung und für den Beschuldigten beziehungsweise Täter schwieriger werden dürfte. Viertens wird erklärt, warum die bisherige Konstruktion trotz ihres auf den ersten Blick privilegierenden Charakters über lange Zeit gut funktioniert hat. Diese Fragen werden jeweils mit den maßgeblichen Normen der Abgabenordnung, der Strafprozessordnung, des Strafgesetzbuchs und des Grundgesetzes verknüpft…………

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