Korts

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 21.01.2026 (VI R 30/24) klargestellt, dass Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatfahrzeug regelmäßig nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn dem Arbeitnehmer zugleich ein Firmenwagen für dienstliche Fahrten zur Verfügung steht und ihm bei dessen Nutzung keine eigenen Kosten entstanden wären.

(von Dr. Sebastian Korts, RA, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, MBA, M.I.Tax, Steuerstrafverteidiger)

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Dienstreisen mit Sportwagen statt Firmenwagen

Im entschiedenen Fall verfügte der Kläger über einen vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagen, den er sowohl beruflich als auch privat nutzen durfte. Für dienstliche Fahrten übernahm der Arbeitgeber sämtliche Fahrzeugkosten. Dennoch führte der Kläger mehrere Dienstreisen mit seinem privaten Sportwagen durch und machte hierfür Fahrtkosten von rund 3.758 Euro als Werbungskosten geltend.

Hintergrund der „Über-Kreuz-Nutzung“ war allerdings nicht ein berufliches Bedürfnis: Während der Kläger mit seinem Privatwagen auf Dienstreise war, sollte seine Ehefrau weiterhin den Firmenwagen privat nutzen können.

Private Motive stehen im Vordergrund

Der BFH betont zwar, dass Arbeitnehmer grundsätzlich frei entscheiden können, welches Verkehrsmittel sie für berufliche Fahrten nutzen. Diese Wahlfreiheit endet jedoch dort, wo die Aufwendungen maßgeblich privat veranlasst sind.

Nach Auffassung des Gerichts lag hier gerade kein beruflicher Grund für die Nutzung des Privatwagens vor. Vielmehr sei die Entscheidung ausschließlich privat motiviert gewesen. Denn bei Nutzung des Firmenwagens wären dem Kläger keinerlei eigene Fahrtkosten entstanden.

Gerade deshalb seien die geltend gemachten Kosten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG als unangemessen anzusehen und vollständig vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen.

Maßstab: Verhalten eines ordentlichen Steuerpflichtigen

Der BFH stellt klar, dass sich die Angemessenheitsprüfung daran orientiert, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger die Aufwendungen unter denselben Umständen ebenfalls getragen hätte.

Dies verneinte der Senat eindeutig: Wer kostenfrei einen dienstlich nutzbaren Firmenwagen zur Verfügung habe, würde typischerweise keine erheblichen zusätzlichen Kosten für Dienstreisen mit dem eigenen Privatfahrzeug auf sich nehmen – jedenfalls dann nicht, wenn dies allein privaten Interessen dient.

Bedeutung für Arbeitnehmer und Geschäftsführer

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz für Arbeitnehmer, Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer mit Dienstwagenregelungen. Der BFH macht deutlich, dass beruflich veranlasste Fahrten steuerlich nicht automatisch zum Werbungskostenabzug führen. Entscheidend bleibt stets, ob die konkrete Gestaltung tatsächlich beruflich oder überwiegend privat motiviert ist.

Gerade bei hochwertigen Privatfahrzeugen, paralleler Dienstwagennutzung oder familienbezogenen Nutzungsmodellen sollte die steuerliche Behandlung sorgfältig geprüft werden.

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