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Mit Urteil vom 24.03.2026 (VIII R 6/24) hat der Bundesfinanzhof die Anforderungen an die steuerliche Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers erheblich verschärft.

(von RA Wahed T. Barekzai, LL.M. , Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger)

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Mit Urteil vom 24.03.2026 (VIII R 6/24) hat der Bundesfinanzhof die Anforderungen an die steuerliche Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers erheblich verschärft. Der BFH verlangt bei der Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung eine fortlaufende, gesonderte und vor allem zeitnahe Aufzeichnung sämtlicher Arbeitszimmeraufwendungen. Erfolgt die Dokumentation erst im Nachhinein im Rahmen der Steuererklärung, kann der Betriebsausgabenabzug vollständig verloren gehen.

Arbeitszimmer grundsätzlich anerkannt – Abzug scheitert dennoch

Im Streitfall nutzte ein Freiberufler das Dachgeschoss seines Eigenheims als häusliches Arbeitszimmer. Zwar erkannte das Finanzamt das Arbeitszimmer dem Grunde nach an. Im finanzgerichtlichen Verfahren stellte sich jedoch heraus, dass die Aufwendungen nicht entsprechend den Anforderungen des § 4 Abs. 7 EStG aufgezeichnet worden waren.

Der Kläger hatte die Belege lediglich gesammelt und die Kosten erst bei Erstellung der Einkommensteuererklärung zusammengetragen. Nach Auffassung des BFH genügt dies nicht. Erforderlich sei vielmehr, dass sämtliche Aufwendungen einzeln, getrennt von anderen Betriebsausgaben und zeitnah dokumentiert werden – etwa in einer gesonderten Spalte der EÜR oder in einem separaten digitalen beziehungsweise schriftlichen Dokument.

BFH fordert zeitnahe Dokumentation innerhalb weniger Tage

Besonders streng äußert sich der BFH zur zeitlichen Komponente der Aufzeichnungspflicht. Nach Ansicht des Gerichts müssen die Aufzeichnungen grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen erfolgen; lediglich ausnahmsweise sei ein Aufschub von bis zu einem Monat zulässig.

Eine bloße geordnete Belegsammlung reiche ausdrücklich nicht aus. Auch die nachträgliche Zusammenstellung der Kosten nach Ablauf des Kalenderjahres genüge den gesetzlichen Anforderungen regelmäßig nicht. Selbst die im Streitfall erst Monate später bei Erstellung der Steuererklärung gefertigte Übersicht wurde daher als verspätet angesehen.

Der BFH betont dabei, dass gerade beim häuslichen Arbeitszimmer eine besonders klare Trennung zwischen privater Lebensführung und betrieblicher Nutzung erforderlich sei. Deshalb seien an die Aufzeichnungspflichten hohe Anforderungen zu stellen.

Vollständiger Verlust des Betriebsausgabenabzugs

Die Folge der formellen Pflichtverletzung ist gravierend: Nach § 4 Abs. 7 Satz 2 EStG entfällt der Betriebsausgabenabzug bereits dem Grunde nach. Das bedeutet, dass die Aufwendungen steuerlich überhaupt nicht berücksichtigt werden dürfen – selbst wenn das Arbeitszimmer tatsächlich beruflich genutzt wurde.

Bemerkenswert ist zudem, dass der BFH ausdrücklich darauf hinweist, dass das Finanzamt die Kosten eigentlich VOLLSTÄNDING hätte streichen müssen! Lediglich das im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Verböserungsverbot verhinderte im konkreten Fall eine höhere Steuerfestsetzung.

Hohe praktische Relevanz für Selbständige und Freiberufler

Das Urteil hat erhebliche praktische Bedeutung. Viele Freiberufler und Selbständige erfassen Arbeitszimmerkosten erst im Rahmen der Jahresabschlusserstellung oder der Steuererklärung. Nach der nunmehr sehr strengen BFH-Rechtsprechung kann dies künftig erhebliche steuerliche Risiken auslösen.

Offen bleibt bislang, ob die strengen Anforderungen auch gelten, wenn lediglich die Jahrespauschale für das häusliche Arbeitszimmer beziehungsweise die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht wird. In der steuerrechtlichen Literatur wird überwiegend vertreten, dass in diesen Fällen keine gesonderte laufende Aufzeichnungspflicht besteht.

Fazit

Der BFH verschärft mit seiner Entscheidung die formellen Anforderungen an den steuerlichen Abzug von Arbeitszimmerkosten deutlich. Nicht nur die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers muss nachgewiesen werden – auch die Aufzeichnungen über die Aufwendungen müssen fortlaufend, gesondert und zeitnah erfolgen. Wer Belege lediglich sammelt und erst später auswertet, riskiert künftig den vollständigen Verlust des Betriebsausgabenabzugs.

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