Der Steuerhinterzieher muss in seiner strafbefreienden Selbstanzeige zu allen unverjährten Steuerhinterziehungen einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre Angaben machen. Diese bedeutet, dass der Steuerhinterzieher seine Angaben nicht auf seine privaten Zinserträge (Steuerart Einkommensteuer) für das Jahr 2018 beschränken darf, wenn er auch in 2017 und 2016 Zinserträge erzielt hat und diese nicht in seiner Steuererklärung angegeben hat. Gibt er trotzdem nur die Erträge für 2018 an und verschweigt weiter die Erträge für 2017 und 2016, so ist die strafbefreiende Selbstanzeige unvollständig und er kommt nicht in den Genuss der Straffreiheit.