Der Beschuldigte kann sich nach der allgemeinen Regelung des § 137 Abs. 1 StPO im Strafverfahren des Beistandes eines Verteidigers bedienen. § 392 AO erlaubt abweichend von dem in § 138 StPO normierten Kreis der Wahlverteidiger eine alleinige Steuerstrafverteidigung durch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, soweit die Finanzbehörden das Strafverfahren selbstständig durchführen. Mit dieser Regelung kommt der Gesetzgeber rechtlich der Erkenntnis nach, dass der Schwerpunkt der Verteidigung im Ermittlungsverfahren der Finanzbehörde auf steuerrechtlichem Gebiet liegt und folglich eine sachgerechte Strafverteidigung nur von Personen mit besondere Fachkenntnis in diesem Bereich geleistet werden kann.
Jedenfalls dann, wenn ein Haft- oder Unterbringungsbefehl erlassen wurde oder mehr als eine Steuerstraftat vorliegt, oder wenn die Staatsanwaltschaft von ihrem Evokationsrecht Gebrauch gemacht hat oder die Finanzbehörde den Fall an Staatsanwaltschaft abgegeben hat und folglich es nicht mehr allein um das Ermittlungsverfahren der Finanzbehörde geht, entfällt diese Kompetenz der alleinigen Verteidigung. In Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule können die genannten Angehörigen der steuerberatenden Berufe die Verteidigung jedoch weiter durchführen. Rechtsanwälte können hingegen in allen Phasen allein verteidigen.