Die Anordnung der Beschlagnahme kann nach § 98 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft nur durch einen Richter erfolgen. Dieser ordnet die Beschlagnahme mit einer Beschlagnahmeanordnung an.
Bei Gefahr im Verzug kann gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 2. Alt StPO auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) die Beschlagnahme angeordnet werden. Soweit die Steuerfahndungsstelle mit staatsanwaltschaftlichen Rechten der StPO agiert, kann sie die Beschlagnahme anordnen.
Antragsberechtigt sind die Staatsanwaltschaft und die StraBu/BuStra-Stellen bei der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Rechte (§ 399 Abs. 1 AO). Die Steuerfahndungsstelle selbst ist grundsätzlich nicht berechtigt, einen Antrag beim zuständigen Richter zu stellen.
Dennoch kann beispielsweise auch bei einer steuerlichen Außenprüfung die dort eingesetzte Steuerfahndungsstelle oder die Außenprüfung zu einer Beschlagnahmekompetenz gelangen: Sie müssen bei Verdacht einer Steuerstraftat gemäß § 399 Abs. 1 AO vorgehen. Auf der steuerlichen Ebene bliebe die Möglichkeit für die Steuerfahndung, im Wege der Ersatzvornahme wegen der nicht nachgekommenen Mitwirkungs-verpflichtung die Unterlagen zu sichern. Dieses begründet sich aus § 330 AO i. V. m. § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO.
Weiterhin können die Gegenstände mithilfe des strafrechtlichen Arrestes beschlagnahmt werden, bei denen die Voraussetzung für den Verfall oder die Einziehung vorliegen (§ 111b ff. StPO). Dieser strafrechtliche Arrest ist dann ein viel genutztes Sicherungsmittel, wenn eine zeitnahe Entscheidung des zuständigen Finanzamtes, einen so genannten steuerlichen Arrest anzuordnen, nicht getroffen werden kann. Sofern der Täter aus einer Straftat etwas erlangt hat oder Nutzen daraus zieht, kann im Wege des Verfalls eine Vermögensabschöpfung nach § 73 Abs. 1 StGB erfolgen. Soweit daher ein Verfall in Betracht kommt, erfolgt die Sicherstellung des Gegenstandes durch das Mittel der Beschlagnahme nach den §§ 111b ff. StPO. Hierbei sind letztendlich sogar Durchsuchungen zum Zweck der Beschlagnahmung möglich.