6.4.2.2 Inhalt des Beschlagnahmebeschlusses

Der Beschlagnahmebeschluss wird oftmals mit dem Durchsuchungsbeschluss verbunden (Kombibeschluss). Der Beschlagnahmebeschluss muss selbst konkrete Angaben über den strafrechtlichen Vorwurf und die zu beschlagnahmenden Gegenstände und ihre Bedeutung als Beweismittel enthalten. Mit einer derartigen vorausschauenden genauen Bezeichnung der zu beschlagnahmenden Gegenstände tun sich die richterlichen Beschlüsse im Regelfall schwer. Es liegt dann keine wirksame Beschlagnahmeanordnung vor.

Soweit der schriftlich vorliegende Beschlagnahmebeschluss möglicherweise Lücken aufweist hinsichtlich der in Beschlag zu nehmenden Beweismittel, muss dennoch weiter geprüft werden, ob nicht eine Sonderkompetenz im Laufe der Durchsuchung Beschlagnahmerechte über den schriftlichen Beschlagnahmebeschluss hinaus bietet. Soweit nämlich Gefahr im Verzug vorliegt, sind zur Anordnung der Beschlagnahme neben dem Richter auch die Staatsanwaltschaft bzw. ihre Hilfsbeamten sowie deren Ermittlungspersonen gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO befugt. Über diese Kompetenz lassen sich auch die Gegenstände beschlagnahmen, die von einem vorherigen Beschlagnahmebeschluss nicht erfasst werden konnten.