Die Steuerfahndungsstellen haben gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO die Aufgabe, Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zu verfolgen und die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in diesen Fällen vorzunehmen. Soweit die Steuerfahndung eine Maßnahme trifft, um gegen jemanden strafrechtlich oder bußgeldrechtlich vorzugehen, ist das Strafverfahren gemäß § 410 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 397 Abs. 1 AO eingeleitet.
Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe hat die Steuerfahndung verschiedene Befugnisse, die sich wie folgt einteilen lassen:
Zum einen verbleiben der Steuerfahndungsstelle die Ermittlungs-möglichkeiten der Finanzämter aus § 208 Abs. 1 Satz 2 AO.
Zum zweiten hat die Steuerfahndungsstelle gemäß § 404 Abs. 1 Satz 1 AO dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Diese polizeilichen StPO-Rechte sind wie folgt beispielhaft zu nennen:
– Entgegennahme von Anzeigen gemäß § 158 StPO;
– Recht und Pflicht, im Auftrag der Finanzbehörden von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art durchzuführen gemäß § 161 StPO;
– Erforschung strafbarer steuerlicher Zuwiderhandlungen und Maßnahmen zur Verhinderung der Verdunkelung der Sache gemäß § 163 Abs. 1 StPO;
– Vernehmung von Beschuldigten, Zeugen und Sachverständigen gemäß § 163a Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 StPO;
– vorläufige Festnahme von auf frischer Tat Betroffenen oder Verfolgten bei Fluchtgefahr oder Unklarheit über die Person gemäß § 127 Abs. 1 StPO;
– Festnahme von Tatverdächtigen, wenn Gründe für einen Haft- oder Unterbringungsbefehl vorliegen und Gefahr im Verzug vorliegt gemäß §§ 112, 126a, 127 Abs. 2 StPO;
– Absehen von der Anordnung der vorläufigen Festnahme in den Fällen des § 127a StPO;
– Erlass eines Steckbriefs gegen den Beschuldigten gemäß § 131 Abs. 2 StPO;
– Sicherstellung von Gegenständen, die dem Verfall oder der Einziehung unterliegen oder als Beweismittel in Betracht kommen, §§ 94, 98 Abs. 1, 111b, e StPO;
– Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen gemäß § 81b StPO;
– Identitätsfeststellungen, § 163b StPO.
Drittens obliegen der Steuerfahndung die Rechte für Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der StPO gemäß § 404 Satz 2 erster Halbsatz und § 399 Abs. 2 Satz 2 AO. Diese lassen sich wie folgt beispielhaft benennen:
– Anordnung der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten, falls durch die Einholung einer richterlichen Entscheidung der Erfolg der Maßnahme gefährdet wäre;
– Anordnung der Beschlagnahme von Sachen, die als Beweismittel in Betracht kommen oder dem Verfall (§§ 73 ff. StGB) unterliegen, wenn Gefahr im Verzug vorliegt;
– Notveräußerung gemäß § 111p StPO;
– Anordnung von Durchsuchungen bei Gefahr im Verzug sowohl bei Tatverdächtigen (§ 102 StPO) als auch bei Dritten (§ 103 StPO);
– Anordnung von Sicherheitsleistung und Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten, wenn der Beschuldigte keinen festen inländischen Wohnsitz hat, keine Haftgründe bestehen und Gefahr im Verzug vorliegt;
– Telekommunikationsüberwachung bei Verdacht der Geldwäsche gemäß § 261 StGB, der bandenmäßigen Hinterziehung von Umsatzsteuer oder Verbrauchsteuern gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO, des gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggels gemäß § 373 AO und der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Steuerhehlerei gemäß § 374 Abs. 2 AO (§ 100a StPO);
– umfassende Erhebungsbefugnis für Verkehrsdaten in Echtzeit einschließlich der entsprechenden Mitwirkungsverpflichtung der Dienstanbieter gemäß § 100g StPO sowie Auskunftspflicht der Dienstanbieter über gespeicherte Verkehrsdaten gemäß § 100g Abs. 2 i.V.m. § 100b Abs. 3 StPO;
– Vorläufige Festnahme, wenn die Voraussetzungen für einen Haft- oder Unterbringungsbefehl gegeben sind und Gefahr im Verzug vorliegt.
Viertens ergibt sich das Recht zur Durchsicht von Papieren nach § 110 Abs. 1 StPO gemäß § 404 Satz 2 2. Alt. AO.
Von diesen genannten Befugnissen sind die Durchsuchung und die oftmals darauf aufbauende Beschlagnahme von besonderer Relevanz, da sich aus diesen beiden Erkenntnisquellen ein Großteil der Arbeit, die die Steuerfahndungsstelle erledigt, speist.