Von der unverzüglichen Mitteilungspflicht bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Entlastungsberechtigung und bei Unterschreitung der gesetzlich oder abkommensrechtlich vorgeschriebenen Mindestbeteiligungshöhen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sind ausländische Gesellschaften befreit, wenn sich das Verhältnis der Bruttoerträge aus eigenwirtschaftlicher Tätigkeit zu den gesamten Bruttoerträgen um weniger als 30 %-Punkte verringert oder sich ein Gesellschafteranteil um weniger als 20 %-Punkte ändert.[1]
[1] Ziff. 15. des BMF-Schreibens vom 24.01.2012, IV B 3 – S 2411/07/10016, BStBl I 2012 S. 171.