Zwei aktuelle BFH-Urteile, beide vom 21.09.2005, beschäftigen sich mit der Regelung des Schuldzinsenabzugs gemäß § 4 Abs. 4a EStG. § 4 Abs. 4a EStG beschränkt den Abzug betrieblich veranlasster Schuldzinsen bis auf einen Sockelbetrag in Höhe von 2.050 €, wenn Überentnahmen getätigt wurden. Ausgenommen hiervon sind aus Investitionsdarlehen herrührende Schuldzinsen. Das BMF hat sich mit Schreiben vom 17.11.2005 ebenfalls erst kürzlich mit § 4 Abs. 4a EStG befasst.
Nach dem BFH-Urteil vom 21.09.2005 (X R 46/04) bedarf es einer zweistufigen Prüfung zur Ermittlung des Schuldzinsenabzugs: Erst nach einer Prüfung, ob es sich um eine betriebliche Schuld gemäß § 4 Abs. 4 EStG handelt, ist die Abziehbarkeit nach § 4 Abs. 4a EStG zu untersuchen. Bei der Ermittlung der Entnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG sind privat veranlasste Verbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen; eine Entnahme im Sinne von § 4 Abs. 4a EStG ist erst bei Tilgung des durch Privatschulden veranlassten Sollsaldos mit Betriebseinnahmen zu berücksichtigen. Das BMF-Schreiben vom 17.11.2005 (IV B 2 –S 2144 – 50/05) konkretisiert diese Vorgehensweise. Das weitere BFH-Urteil vom 21.09.2005 (X R 47/03) befasst sich mit der Frage der Berücksichtigung von Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.1.1999 geendet haben. Der BFH bejaht diese Frage – entgegen BMF-Schreiben v. 22.5.2000 (IV C 2 – S 2144 – 60/00, BStBl. I 2000, 588). Die angesprochenen Urteile zwingen den Steuerpflichtigen zu einer vorausschauenden Planung hinsichtlich der Handhabung eines Mehrkontenmodells (sog. Zwei-Konten-Modell) bzw. bei der Gewinnentnahmepolitik in Personengesellschaften. Eine zeitliche Abstimmung der Vornahme von Privatentnahmen und der Aufnahme betrieblicher Darlehen ist notwendig, um negativen Überraschungen in Steuerbescheiden vorzubeugen.