Korts

Auf einen Vorschlag des Bundesrechnungshofes hin, wollen die Bundesländer ihre Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft u. Polizei) noch deutlicher anweisen, bei der Ermittlung von illegalen Geschäften auch die steuerliche Seite zu berücksichtigen und die Sachverhalte den zuständigen Finanzämtern mitzuteilen. Da auch illegale Geschäfte (z.B. Hehlerei, Bestechung, Drogenverkauf) den Steuergesetzen unterliegen, muss für solche Geschäfte bzw. dem Gewinn Einkommensteuer, Umsatzsteuer oder Körperschaftsteuer gezahlt werden. Wird diese nicht gezahlt, so liegt eine Steuerhinterziehung vor.

So wird allein im Drogenbereich ein geschätzter Umsatz von 3 Mrd. EUR pro Jahr getätigt. Bereits jetzt verpflichtet § 116 AO alle Behörden zu einer Mitteilung an die Finanzämter, wenn Tatsachen den Verdacht einer Steuerstraftat begründen. Derzeit erfolgen solche Meldungen jedoch zu selten. Gemäß der Anregung des Bundesrechnungshofs, wollen die Bundesländer nunmehr ihre Strafverfolger stärker in diese Richtung hin schulen, damit es zu mehr Meldungen an die Finanzämter und somit zu einer vermehrten Besteuerung von illegalen Geschäften kommt. Derzeit wird geprüft, ob den Finanzämtern erlaubt werden kann, die polizeilichen Datenbanken nach steuerlichen Sachverhalten zu durchsuchen. Ein Straftäter muss also zukünftig nicht nur mit einer Bestrafung, sondern auch noch mit entsprechenden Steuernachforderungen der Finanzämter rechnen.