Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat kürzlich in einem Urteil festgestellt, dass Rentner sich wegen der Nichtangabe von Rentenbezügen der Steuerhinterziehung schuldig machen können.
Zur Begründung führte das FG Rheinland-Pfalz aus, dass in den Anleitungen zu den Einkommensteuererklärungen aller Streitjahre – dort gleich auf der ersten Seite – alle Rentner angesprochen und aufgefordert würden eine entsprechende Anlage abzugeben. In den von den Klägern abgegeben Anlagen zu Kapitaleinkünften sei auf deren Rückseite ausdrücklich nachsämtlichen Altersruhegeldern, getrennt nach Ehemann und Ehefrau, gefragt worden, ohne dass sich hieraus ein Hinweis auf irgendeine Mindestgrenze oder einen „Rentenfreibetrag“ herauslesen ließe. Die Renter könnten sich also nicht auf „Nichtwissen“ bzw. fehlenden Vorsatz berufen.