Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich in einem Beschluss bestätigt, dass er an seiner Rechtsprechung zum Vorliegen einer Steuerhinterziehung in großem Ausmaß (§ 370 Abs. 3 Nr. 1 AO) festhält:
Liegt der Hinterziehungsbetrag bei einer Tat über 50.000 EUR (bei Steuererstattungen z.B. Auszahlung Vorsteuer) bzw. bei 100.000 EUR (bei Verschweigen steuerlich erheblicher Tatsachen z.B. Abgabe falscher Einkommensteuererklärung), so indiziert dies das Vorliegen einer Steuerhinterziehung in großem Ausmaß. Die Strafandrohung liegt dann im Gegensatz zur *einfachen* Steuerhinterziehung bei Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren.