Korts

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 28.10.2010 (C-97/09 *Rimbaud SA*) festgestellt, dass es zulässig ist, dass Steuerpflichtige die in einem EWR-Staat ansässig sind, steuerlich schlechter gestellt werden dürfen, als die betreffenden inländischen Steuerpflichtigen, wenn mit diesem EWR-Staat kein Auskunftsabkommen (zur Bekäpfung von Steuerhinterziehung) abgeschlossen worden ist. EWR-Staaten sind Island, Liechtenstein und Norwegen.

Anders verhält es sich bei einem Steuerpflichtigen, der in einem Mitgliedstaat der EU ansässig ist. Aufgrund der sogenannten Amtshilferichtlinie 77/799/EWG können die nationalen Steuerverwaltungen Auskünfte untereinander austauschen bzw. anfordern.