Der Europäische Gerichtshof (-EuGH-) hat mit einem Grundsatzurteil über die Verrechenbarkeit von Verlusten von ausländischen Tochterkapitalgesellschaften entschieden: Anders als im Falle von ausländischen Betriebsstätten, sind die EU-Mitgliedsstaaten nicht gezwungen, eine steuerliche Einheit zwischen inländischer Muttergesellschaft und ausländischer Tochterkapitalgesellschaft anzuerkennen. Dementsprechend besteht auch kein Zwang für die EU-Mitgliedsstaaten in diesen Fällen eine grenzüberschreitenden Verlustverrechnung zuzulassen – ausländische Tochterkapitalgesellschaft und inländische Muttergesellschaft sind als steuerlich eigenständig zu behandeln.
Rechtssache C-337/08, X Holding