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Der Bundesfinanzhof hat in einem heute veröffentlichten Urteil die sogenannte Hinzurechungsbesteuerung gemäß § 7 ff. AStG (in der Fassung bis 2007) für unvereinbar mit den europäischen Grundfreiheiten (hier: Niederlassungsfreiheit) erachtet. Die Hinzurechnungsbesteuerung greift nach dem Sinn des Gesetzes dann ein, wenn sich deutsche Steuerpflichtige unter Einschaltung *wirtschaftlich inaktiver* (sog. *passiver*) ausländischer Gesellschaften betätigen und damit, aufgrund Doppelbesteuerungsabkommen, eine ganze oder teilweise Freistellung ihrer dort erzielten Einkünfte erreichen.

Der BFH hält diese Vorschrift für nicht EU-konform und hat auch Zweifel, ob die im Jahre 2008 vom Gesetzgeber vorgenommenen Änderungen der Vorschriften (§ 8 Abs. 2 AStG neue Fassung) den Verstoß gegen die EU-Grundfreiheiten beseitigen.

BFH, Urteil vom 21. Oktober 2009 I R 114/08