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Der Bundesfinanzhof (-BFH-) hat entschieden, dass Verluste aus einem Kauf und anschließenden Verkauf eines Gebrauchtwagens die innerhalb eines Jahres erfolgen steuerlich geltend gemacht werden können.

§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (Spekulationsgeschäfte/ private Veräußerungsgeschäfte) der früher nur Grundstücke und Wertpapiere erfasste, gilt seit 2000 für alle Wirtschaftsgüter (*im Wirtschaftsverkehr handelbare Gegenständ*), also auch für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens (Gold, Schmuck, Autos, Gemälde etc.). Die Finanzämter wollten jedoch nur den Profit aus dem Verkauf solcher Gegenstände anerkennen – die Anerkennung eines Veräußerungsverlustes lehnten sie ab. Der BFH hat nunmehr jedoch entschieden, dass diese Rechtsansicht falsch ist und Profite und Verluste aus solchen Geschäften gleichermaßen anzuerkennen sind.