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Der BFH hat kürzlich entschieden, dass ein unwissend in ein Umsatzsteuerkarussell verwickelter Unternehmer einen Vertrauensschutz hinsichtlich seine Rechts auf Vorsteuerabzug genießt.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Unternehmer *alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug –sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug– einbezogen sind (…)*. Der BFH hat nicht entschieden, welche notwendigen Maßnahmen jeder Unternehmer zu treffen hat, sondern er verweist darauf, dass dies von den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls abhänge und daher keine pauschale Aussage möglich sei. In dem Fall über den der BFH zu entscheiden hatte, hätte der Unternehmen z.b. die IMEI-Nummer der gehandelten Handys aufzeichnen und aufbewahren müssen. (BFH vom 19.04.2007, V R 48/04)