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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zu einer Streitfrage im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerpflicht bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Pkw Stellung genommen.

Er nimmt dabei Bezug auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus diesem Jahr und schließt sich dessen Meinung an: Trotz objektivem Vorliegen der Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung gemäß § 6a UStG schuldet der Unternehmer die Umsatzsteuer, wenn er sich vorsätzlich durch Täuschung über die Identität des Abnehmers (im Ausland) an einer Umsatzsteuerhinterziehung beteiligt. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der BFH es unberücksichtigt lässt, dass das Strafverfahren gegen den (ausländischen) Abnehmer im betroffenen EU-Ausland von den dortigen Behörden eingestellt wurde. Diesbezüglich stellt sich die Frage nach der *Einheitlichkeit der europäischen Rechtsordnung* – es scheint nämlich so zu sein, dass in den südlichen EU-Staaten faktisch keine Strafverfolgung bzw. Aburteilung von Umsatzsteuerhinterziehern stattfindet.