Korts

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung die zu strenge Auffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich der Sorgfaltsanforderungen bei Durchführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung „gerügt“.

Das Finanzamt hatte einem Autohändler die (Umsatz-)Steuerfreiheit verschiedener Lieferungen/Verkäufe von Pkw nach Italien verweigert, da es zu Unregelmäßigkeiten bei den beleg- und buchmäßigen Nachweisen gekommen sei. Mit seiner Klage vor dem Finanzgericht scheiterte der Unternehmer, mit seiner Revision vor dem BFH hatte der Unternehmer hingegen Erfolg. Der BFH verwarf die Ansicht der Finanzverwaltung und des Finanzgerichts, dass dem Unternehmer allein aufgrund der Fehler bei den beleg- und buchmäßigen Nachweisen ein leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden kann. Leichtfertigkeit liege in diesem Bereich erst vor, wenn es sich ihm zumindest hätte aufdrängen müssen, dass er die Voraussetzungen des § 6a UStG weder beleg- und buchmäßig noch objektiv nachweisen kann. Das bloße Abstellen auf die Beleglage reicht nicht aus.