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Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich bestätigt, dass bei einer Durchsuchung von Geschäftsräumen neben dem betroffene Unternehmen auch dem von der Durchsuchung an seinem Arbeitsplatz betroffene Arbeitnehmer eine Beschwerdebefugnis gegen die Durchsuchungsanordnung zusteht. Voraussetzung ist allerdings, dass die Räumlichkeiten des Arbeitnehmers seiner persönlichen Privatsphäre zuzuordnen sind.***In einem weiteren Verfahren beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage, wie genau die zu durchsuchende Gesellschaft in einem Durchsuchungsbeschluss bezeichnet werden muss. Das BVerfG bestätigte die Rechtsansicht der Beschwerdeführer, dass die Gesellschaft exakt, das heißt mit dem vollständigen Firmennamen, bezeichnet werden muss; insbesondere dann, wenn in demselben Bürogebäude mehrere (Tochter- oder Schwester)Firmen mit ähnlichen Firmennamen ihre Geschäftsräume haben.