Korts

Erhält ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Beschäftigung von dritter Seite Bestechungsgelder, so unterliegen diese Zahlungen der Einkommensteuer als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Die Herausgabe der Bestechungsgelder an den geschädigten Arbeitgeber führt im Jahr der Herausgabe zu Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG. Können die Werbungskosten nicht vollständig „verrechnet“ werden, so scheidet eine Verrechnung mit anderen Einkünften in diesem Jahr aus (Verbot des vertikaler Verlustausgleichs nach § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG). Der Steuerpflichtige kann diese Verluste nur mit positiven Einkünfte derselben Einkunftsart in anderen Veranlagungszeiträumen ausgleichen.