1.8 Die Verjährung der Straftat

Wenn eine Straftat verjährt ist, kann eine Strafverfolgung oder eine Strafvollstreckung nicht mehr stattfinden. Die Verjährung richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Verjährung des StGB gemäß den §§ 78 ff. StGB und § 376 AO, der insoweit Sondervorschriften enthält.

Die Verjährungsfrist im Steuerstrafrecht beträgt regelmäßig fünf Jahre, liegt allerdings eines der in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AO genannten Regelbeispiele für eine Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall vor, verjährt diese Tat erst in zehn Jahren. Bei der Berechnung der Strafverfolgungsverjährung ist zwischen Fristdauer, Fristbeginn und Unterbrechung zu unterscheiden.

Im Steuerstrafrecht muss der weitere Blick immer auf die Festsetzungsverjährung der Steuern gerichtet sein. Dieses unterliegt eigenen Regeln.