j) Anwendung der Regelungen zum sog. Verzögerungsgeld

Angesichts der Regelung zum Verzögerungsgeld in § 146 Abs. 2bAO muss jedes betroffene Unternehmen Beweisvorsorge treffen und die Voraussetzungen für die Vorlage angeforderter Unterlagen schaffen!

Nach der Rechtsprechung ist das Verzögerungsgeld ein Druckmittel eigener Art mit einem repressiven und präventiven Charakter. Die Pflichterfüllung nach der Festsetzung des Verzögerungsgeldes stehe dessen Beitreibung nicht entgegen, da § 335 AO, wonach der Vollzug eines Zwangsmittels nach Pflichterfüllung einzustellen ist, keine Anwendung finde.[1] Bei der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes sind nach der Rechtsprechung alle entscheidungserheblichen Umstände einzubeziehen, insbesondere Verschuldensaspekte zu berücksichtigen.[2]

[1] FG Schleswig-Holstein vom 03.02.2010, 3 V 243/09, DStRE 2010 S. 497.

[2] Wie zuvor.