Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht betrifft natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegen, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, mindestens fünf Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren und in ein Niedrigsteuergebiet ziehen und wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland haben.
Ob die betreffende Person in ein Niedrigsteuergebiet zieht, also in ein Gebiet, in dem eine niedrige Besteuerung vorliegt, wird durch folgende Vergleichsrechnung ermittelt: Ausgangspunkt ist die Steuerbelastung eines ledigen Steuerpflichtigen in dem betreffenden Ausland mit einem steuerpflichtigen Einkommen von 77.000 EUR. Diese Steuerbelastung wird verglichen mit der Steuerbelastung eines in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen unter den gleichen Voraussetzungen. Ist die ausländische Steuerbelastung um mehr als ein Drittel geringer, handelt es sich um ein Niedrigsteuergebiet.
§ 2 Abs. 3 AStG nennt drei Alternativen, die wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland begründen, dies ist das Betreiben eines inländischen Gewerbebetriebes, das Erzielen inländischer Einkünfte, wenn diese 30 % der Gesamteinkünfte oder 62.000 EUR überschreiten, oder inländisches Vermögen vorliegt, dessen Erträge 30 % des Gesamtvermögens oder 154.000 EUR übersteigen.