BGH-Beschluss v. 29. April 2025 (1 StR 238/24) – „Maskenaffäre“
Sanktion wurde in Teilen reduziert. Verfahren zur Einkommensteuerhinterziehung wurde gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie § 354 Abs. 1 StPO analog am 29. April 2025 eingestellt, Gewerbesteuerverurteilung bleibt bestehen.
Sachverhalt:
Tandler und Mitangeklagter verheimlichten Provisionen durch Konstruktionen, Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Maskengeschäften während der Pandemie.
Kernaussagen:
Verurteilung für Gewerbesteuern bleibt bestehen; Einkommensteuerverfahren eingestellt. Folge: Freiheitsstrafe reduziert.
Praxisrelevanz:
Differenzierte Verfahrensentscheidung – Einkommen- vs. Gewerbesteuerrecht – kann zur Reduzierung der Gesamtstrafe führen.