Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer ausführlichen Entscheidung die Einziehung von verschenktem Tatlohn für rechtmäßig erklärt: In dem Fall hatte der Täter aus Cum-Ex-Geschäften fast 1 Millionen Euro an einen „Mitarbeiter“ zukommen lassen. Die Gelder flossen über verschiedene ausländische Tarnfirmen an den Mitarbeiter. Der Mitarbeiter war jedoch weder direkt noch indirekt in strafrechtlicher Hinsicht an den Cum-Ex-Geschäften beteiligt — jedoch urteilten die Gerichte, dass er die EUR 1 Mio. an den Staat zahlen muss. Der BGH bestätigte diese Entscheidung, die Regelung über die Einziehung von „Erträgen durch/für Straftaten“ in § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a), Abs. 2 StGB, sei auf den vorliegenden Fall anwendbar—gerade auch auf den Fall des „strafrechtlich unschuldigen“ Empfängers!
Das Urteil zeigt die immer wichtigere Rolle, welche die Vorschriften über die Einziehung von Taterträgen/Vermögensabschöpfung, §§ 73 ff StGB, seit der grundlegenden Reform im Jahr 2018 spielen. Neben der strafrechtlichen Ahndung ist die Abschöpfung von Vermögen aus Straftaten mittlerweile ein ebenso wichtiger Aspekt im Strafverfahren. Das Vermögen aus Straftaten von den Tätern möglichst schnell weiter verschoben werden, hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich dieser Vorschrift ebenfalls ausgeweitet — somit können auch „Unbeteiligte“ von der Einziehung betroffen sein.
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