2.4.4.1 Unterbrechung der strafrechtlichen Verjährung

Die Frage der Unterbrechung einer Verjährung regeln § 78c StGB und § 376 Abs. 2 AO. § 78c StGB enthält einen Katalog von Strafverfolgungsmaßnahmen, die zu einer Unterbrechung führen. Nach § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB unterbricht z. B. die Bekanntgabe gegenüber dem Beschuldigten, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, die Verjährung. Eine solche Bekanntgabe kann z. B. anlässlich einer Durchsuchungsmaßnahme erfolgen, aber natürlich auch durch ein „Anhörungsschreiben“. Nach § 376 Abs. 2 AO tritt eine Unterbrechung bezüglich Steuerstraftaten auch dann ein, wenn dem Beschuldigten die Einleitung eines Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird.

Um eine Unterbrechung herbeizuführen, müssen sich die Strafverfolgungsmaßnahmen jedoch auf einen konkreten Beschuldigten und auf eine konkrete Tat (im prozessualen Sinn) beziehen. Ermittlungsmaßnahmen gegen „unbekannt“ unterbrechen daher die Verjährung gegenüber dem später ermittelten Täter nicht. Allerdings ist es für eine Unterbrechung ausreichend, wenn sich die Ermittlungsmaßnahmen, solange ein konkreter Beschuldigter noch nicht ermittelt ist, gegen einen deutlich abgrenzbaren Kreis von Verdächtigen richten, z. B. „Vorstände der XX-Bank in YY-Stadt wegen des Verdachts eines ZZ-Delikts“.