Wann ein Ruhen der Verjährung eintritt, ist in § 78b StGB geregelt. Sinn und Zweck der Regelung ist es, den Ablauf der Verjährung zu verhindern, wenn eine Unterbrechung nicht möglich ist. § 78b StGB stellt damit einen Auffangtatbestand dar.
§ 78b Abs. 5 StGB sieht ein Ruhen der Verjährung für den Fall der Festnahme des Beschuldigten im Ausland und der Einreichung eines förmlichen Auslieferungsersuchens vor. Die Verjährung ruht dann z. B. so lange, bis der Beschuldigte den deutschen Behörden übergeben wird oder er das Ausland verlässt, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2.
Beispiel: Ex-Rüstungs-Staatssekretär P wird vor Ablauf der Verjährung seiner Taten aufgrund internationalen Haftbefehls im Ausland festgenommen. Die Bundesrepublik Deutschland stellt vor Verjährungsablauf einen Auslieferungsantrag.