Wann wird die bloße Nichtabgabe einer Steuererklärung zur Steuerhinterziehung? Diese Frage hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer aktuellen Entscheidung erneut offengelassen – und sorgt damit weiterhin für Unsicherheit in der Praxis, aber auch für Verteidigungsspielräume!
Der BFH (Az.: VI R 14/22) stellt klar, dass eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) auch dann gegeben sein kann, wenn der Finanzverwaltung die relevanten Daten – etwa elektronische Lohnsteuerbescheinigungen – bereits technisch vorliegen. Entscheidend ist, ob die Daten tatsächlich in der Steuerakte erfasst oder vom Sachbearbeiter abgerufen wurden. Nur dann gelten sie als behördlich bekannt.
Ungeklärt bleibt jedoch, ob bereits die Nichtabgabe der Steuererklärung an sich eine strafbare Handlung darstellt oder zusätzlich das Fehlen jeglicher Behördenkenntnis erforderlich ist. Diese, nach wie vor umstrittene, Frage hat der BFH bewusst offen gelassen, da diese Frage aus seiner Sicht in dem vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich war.
Für Steuerpflichtige bedeutet das: Auch bei elektronischer Datenübermittlung besteht eine Pflicht zur aktiven Steuererklärung. Wer dies unterlässt, riskiert nicht nur ein Steuerstrafverfahren, sondern auch eine verlängerte Festsetzungsfrist von bis zu zehn Jahren.
Zugleich eröffnet die fortbestehende Rechtsunsicherheit Verteidigungsspielräume in Steuerstrafverfahren. In solchen Fällen ist es ratsam, frühzeitig einen erfahrenen Fachanwalt für Steuerrecht einzuschalten.
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