In einem für viele Gastronomiebetriebe und andere bargeldintensive Branchen bedeutsamen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) erneut enge Grenzen für steuerliche Schätzungen bei fehlerhaften Kassensystemen gezogen. Der BFH hob ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz bereits zum zweiten Mal auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück (BFH, Urteil vom 18.09.2025 – X R 1/24).
Fehlerhafte Kasse berechtigt zwar zur Schätzung – aber nicht zu beliebigen Methoden
Zwar bestätigte der BFH, dass bei einer nicht ordnungsgemäß funktionierenden elektronischen Kasse grundsätzlich eine Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung besteht – etwa, wenn Stornobuchungen nicht elektronisch aufgezeichnet oder im Z-Bon ausgewiesen werden. Doch in der Frage, wie geschätzt wird, zeigte sich das oberste Steuergericht deutlich kritischer als Finanzamt und Finanzgericht.
Diese hatten mangels genauer Daten auf eine Kombination aus Richtsatzsammlung und Sicherheitszuschlägen zurückgegriffen. Das ließ der BFH nicht gelten: Selbst wenn eine betriebsindividuelle Schätzung auf Basis vorhandener Daten aufwendiger sei, müsse sie grundsätzlich Vorrang vor pauschalen oder statistischen Methoden haben. Nur so lasse sich den Besonderheiten des jeweiligen Unternehmens ausreichend Rechnung tragen.
Zweifel an der Richtsatzsammlung
Der BFH erneuerte in diesem Zusammenhang seine grundsätzlichen Zweifel an der Verwendbarkeit der amtlichen Richtsatzsammlung. Diese könne die individuellen Gegebenheiten einzelner Betriebe oft nicht realitätsgerecht abbilden.
Relevanz für das Steuerstrafrecht
Das Urteil ist auch für das Steuerstrafrecht von erheblicher Bedeutung: Schätzungen der Finanzverwaltung bilden häufig die Grundlage für den Vorwurf der Steuerhinterziehung durch unrichtige oder unvollständige Buchführung. Die kritische Haltung des BFH zeigt, dass solche Schätzungen keineswegs „unangreifbar“ sind, sondern gründlich überprüft und gegebenenfalls angegriffen werden können.
Fazit: Neue Verteidigungschancen bei Kassenmängeln
Das Urteil verdeutlicht, dass Schätzungen des Finanzamts heute kein Selbstläufer mehr sind. Wer von Hinzuschätzungen oder steuerstrafrechtlichen Ermittlungen betroffen ist, sollte frühzeitig fachkundige Verteidigung in Anspruch nehmen. Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung im Steuer- und Steuerstrafrecht und prüft Schätzungen der Finanzverwaltung konsequent auf ihre rechtliche und rechnerische Tragfähigkeit.