1. Kernaussage der Entscheidung
Das Verwaltungsgericht Köln (VG Köln, 1 L 1890/25) hat in einem aktuellen Eilbeschluss klargestellt, dass rechtskräftig festgestellte Steuerhinterziehungen die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit eines Unternehmers eindeutig begründen können. Der Antrag einer Gewerbetreibenden, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung wiederherzustellen, blieb ohne Erfolg. Aus Sicht des Gerichts überwiegt das öffentliche Interesse daran, die Allgemeinheit unmittelbar vor weiteren steuerlichen Pflichtverletzungen zu schützen.
2. Formelle Anforderungen an den Sofortvollzug
Besonders bedeutsam sind die Ausführungen des Gerichts zur Begründung der sofortigen Vollziehung nach § 80
Abs. 3 VwGO. Das Gericht verlangt zwar grundsätzlich eine konkrete und einzelfallbezogene Darlegung der Dringlichkeit. Im vorliegenden Fall hielt es jedoch die Argumentation der Behörde für ausreichend: Wer fortlaufend Steuern nicht abführt, soll nicht die Möglichkeit erhalten, sich während eines langwierigen Klageverfahrens gegenüber rechtstreuen Wettbewerbern weiter zu begünstigen.
3. Summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit
In der materiellen Bewertung stellte das VG Köln auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ab. Die Antragstellerin war bereits durch Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt worden; zudem lagen erhebliche Steuerverkürzungen und wiederholte Pflichtverletzungen bei der Abgabe von Steuererklärungen vor. Der erst unter Verfahrensdruck erfolgte Ausgleich offener Rückstände änderte an der negativen Prognose nichts. Das Gericht folgte damit der Linie der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach nachträgliches „Wohlverhalten“ häufig wenig Gewicht hat, weil es allein durch externen Druck motiviert sein kann.
4. Gefährliche steuerstrafrechtliche Reflexwirkungen
Die Entscheidung macht erneut deutlich, dass Steuerstrafverfahren weit über den strafrechtlichen Bereich hinauswirken. Gewerbeuntersagungen, Zwangsgeldandrohungen und behördliche Registermaßnahmen können zur unmittelbaren Gefährdung der beruflichen Existenz führen. Für die Praxis des Strafverteidigers im Steuerstrafrecht ergibt sich daraus ein klarer Auftrag: Die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen dürfen nicht aus dem Blick geraten. Gerichte und Ermittlungsbehörden neigen dazu, zumindest bedingten Vorsatz schematisch zu unterstellen. Wird hiervon abgewichen, schreitet der Bundesgerichtshof erfahrungsgemäß schnell ein. Ein Verteidiger sollte deshalb gegenüber den Strafverfolgungsbehörden konsequent auch die innere Tatseite thematisieren und zu Gunsten des Mandanten in Zweifel ziehen, um überzogene Nebenfolgen – wie hier ein Betriebsverbot im Sofortvollzug – abzuwehren.
5. Frühzeitige Beratung und Verteidigung
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