Grundsatzurteile mit Sprengkraft
Mit zwei Urteilen vom 5. Dezember 2025 (Az. 16 K 717/24 und 16 K 3014/24) stellt das Verwaltungsgericht Köln die Rechtmäßigkeit zentraler Corona-Wirtschaftshilfen grundsätzlich in Frage. Nach Auffassung des Gerichts verstoßen die Überbrückungshilfe IV und die Neustarthilfen von Anfang an gegen EU-Beihilferecht. Über 58 Milliarden Euro ausgezahlter Hilfen stehen damit potentiell auf dem Prüfstand.
Kern der Entscheidung: Verstoß gegen EU-Beihilferecht
Das VG Köln sieht einen strukturellen Fehler: Die Programme beruhten auf der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, die von der EU-Kommission ausschließlich zur Behebung akuter Liquiditätsengpässe genehmigt worden war. Tatsächlich seien die Hilfen jedoch als pauschale Umsatzausfallkompensation ausgestaltet gewesen – ohne Prüfung, ob beim jeweiligen Unternehmen überhaupt ein Liquiditätsengpass bestand.
Damit fehlte es nach Ansicht des Gerichts an der beihilferechtlich zwingenden Zweckbindung. Die Programme seien daher insgesamt unionsrechtswidrig.
Keine Einzelfehler – das gesamte Programm betroffen
Besonders brisant: Das VG Köln beanstandet nicht einzelne Bewilligungsbescheide, sondern die grundsätzliche Konstruktion der Hilfsprogramme. Die rechtliche Argumentation lässt sich ohne Weiteres auf die Überbrückungshilfen I bis III Plus übertragen, da diese auf derselben beihilferechtlichen Grundlage beruhten.
Rückforderung ohne Vertrauensschutz
Sollte sich diese Rechtsprechung durchsetzen, drohen massive Rückforderungen:
- Vollständige Rückzahlung der erhaltenen Hilfen
- Verzinsung ab dem Auszahlungszeitpunkt
- Kein Vertrauensschutz zugunsten der Unternehmen
Nach Auffassung des VG Köln sind die Bewilligungsstellen bei festgestelltem EU-Rechtsverstoß unionsrechtlich zur Rückforderung verpflichtet; ein Ermessen besteht praktisch nicht.
Bedeutung über NRW hinaus
Die Urteile fügen sich in eine strenge Linie der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte ein, insbesondere des OVG Münster. Auch wenn die Entscheidungen noch nicht rechtskräftig sind, entfalten sie erhebliche Signalwirkung für laufende Schlussabrechnungen und künftige Rückforderungsverfahren – nicht nur in NRW.
Jetzt handeln – bevor der Rückforderungsbescheid kommt
Wenn Sie Corona-Wirtschaftshilfen auf Basis der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 erhalten haben, sollten Sie Ihr Risiko jetzt rechtlich prüfen lassen.
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