Die Einziehung von Taterträgen: hohe Relevanz im Steuerstrafrecht
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB ist im Steuerstrafrecht regelmäßig wirtschaftlich gravierender als die eigentliche Strafe. Mit Beschluss vom 26. Juni 2025 (Az. 1 StR 493/24) hat der Bundesgerichtshof zentrale Leitlinien zur Bestimmung des Einziehungsbetroffenen bei Ehegatten aufgestellt, die gemeinsam Steuerhinterziehungen mittels manipulierten Kassensystems begangen haben.
Kernaussage des BGH
Einziehung ist keine Haftung kraft Nähe oder Mitwirkung, sondern folgt einem quasi-bereicherungsrechtlichen Ansatz:
Eingezogen werden darf nur dort, wo sich der Vermögensvorteil tatsächlich und messbar im Vermögen des Betroffenen niedergeschlagen hat.
Sachverhalt in Kurzform
Ein Ehepaar betrieb mehrere Restaurants. Der Ehemann trat als Einzelunternehmer auf; die Ehefrau war angestellt, übernahm Buchhaltung und Außenkontakte. Beide nutzten ein manipulierbares Kassensystem und verkürzten über Jahre Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuer. Das Landgericht ordnete die Einziehung der ersparten Steuern gegen beide Ehegatten als Gesamtschuldner an.
BGH korrigiert Einziehungsentscheidung deutlich
Der BGH hob die Einziehung gegen die Ehefrau größtenteils auf. Maßgeblich sei nicht Mitwirkung oder Kontozugriff, sondern eigene steuerliche Verpflichtung:
- Umsatzsteuer:
Einziehungsbetroffener ist ausschließlich der leistende Unternehmer (§ 2 Abs. 1 UStG).
Keine Einziehung bei dem Ehegatten ohne eigene Erklärungspflicht – auch nicht bei faktischer Mitwirkung oder Kontovollmacht. - Gewerbesteuer:
Ebenfalls nur beim Unternehmer (§ 5 GewStG).
Keine Einziehung bei fehlender Unternehmerinitiative oder -risiko. - Einkommensteuer:
Einziehung beim Ehegatten nur in Jahren der Zusammenveranlagung, da dort eine gesamtschuldnerische Haftung (§ 44 AO) besteht.
Bei Einzelveranlagung keine Einziehung ohne Mitunternehmerstellung (§ 15 EStG).
Zentrale Leitlinien für die Praxis
- Einziehung setzt originäre steuerliche Verpflichtung voraus.
- Kontozugriff, interne Aufgabenverteilung oder eheliche Verbundenheit genügen nicht.
- Die Einziehungsprüfung erfordert regelmäßig eine inzidente steuerrechtliche Analyse.
- Pauschale gesamtschuldnerische Einziehungsanordnungen sind angreifbar.
Bedeutung für laufende und abgeschlossene Verfahren
Der Beschluss stärkt die Verteidigung erheblich, insbesondere bei:
- Ehegattenbetrieben
- faktischen Mitwirkungsstrukturen
- Einziehungsanordnungen gegen „Mitläufer“ oder Familienangehörige
Zugleich weist der BGH darauf hin, dass im Vollstreckungsverfahren die Verhältnismäßigkeit (§ 459g Abs. 5 StPO) unter Berücksichtigung der Aufteilungsmöglichkeiten nach § 270 AO zu prüfen ist.
Handlungsbedarf bei Einziehungsanordnungen
Sind Sie oder Ihr Ehegatte von einer Einziehung im Steuerstrafverfahren betroffen, sollten Einziehungsadressat und -umfang dringend überprüft werden. Fehlerhafte gesamtschuldnerische Anordnungen lassen sich häufig ganz oder teilweise angreifen.
Sprechen Sie uns an – wir prüfen Einziehungsentscheidungen konsequent nach den aktuellen Maßstäben des BGH und setzen Ihre Rechte durch.