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BFH differenziert zwischen steuerbarer Pauschalabfindung und nicht steuerbarer Bedarfsabfindung

In Eheverträgen wird häufig vereinbart, dass ein Ehegatte auf familienrechtliche Ansprüche – insbesondere auf nachehelichen Unterhalt – verzichtet und hierfür eine Abfindung erhält. Steuerlich ist diese Gestaltung jedoch riskant: Je nach Ausgestaltung kann die Abfindung Schenkungsteuer auslösen. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), ob es sich um eine steuerbare Pauschalabfindung oder um eine nicht steuerbare Bedarfsabfindung handelt.


Steuerbare Pauschalabfindung

BFH-Urteil vom 17.10.2007 – II R 53/05

Bereits mit Urteil vom 17.10.2007 hat der BFH entschieden, dass eine zu Beginn der Ehe gezahlte Abfindung für einen ehevertraglich vereinbarten (Teil-)Verzicht auf nachehelichen Unterhalt schenkungsteuerpflichtig ist.

Begründung:
Der Verzicht auf künftig möglicherweise entstehende Unterhaltsansprüche stellt keine bewertbare Gegenleistung dar. Solche ungewissen, zukünftigen Ansprüche bleiben bei der Bereicherung außer Betracht. Die Zahlung führt daher zu einer objektiv unentgeltlichen Vermögensverschiebung und ist als Schenkung zu qualifizieren.


Nicht steuerbare Bedarfsabfindung

BFH-Urteil vom 01.09.2021 – II R 40/19

Anders entschied der BFH im Urteil vom 01.09.2021. Danach liegt keine Schenkung vor, wenn Ehegatten in einem Gesamtvertrag sämtliche Scheidungsfolgen regeln und eine Zahlung erst für den Fall der Scheidung vorsehen.

Im entschiedenen Fall:

  • war die Abfindung an die Beendigung der Ehe geknüpft,
  • bestand der Anspruch nur bei Eintritt des „Bedarfsfalls“,
  • diente die Zahlung der Abgeltung mehrerer familienrechtlicher Ansprüche,
  • und war zeitanteilig nach der Ehedauer ausgestaltet.

Der BFH sah hierin keine pauschale Abfindung, sondern eine echte Gegenleistung im Rahmen eines ausgewogenen Gesamtkonzepts.
Allerdings hat die Finanzverwaltung diese Entscheidung mit einem Nichtanwendungserlass belegt; sie wird daher nicht allgemein akzeptiert.


Rückkehr zur strengen Linie

BFH-Urteil vom 09.04.2025 – II R 48/21

Mit Urteil vom 09.04.2025 hat der BFH seine restriktive Linie erneut bestätigt. Im Streitfall hatte ein Ehegatte bereits vor der Eheschließung ein Grundstück erhalten, als Ausgleich für den Verzicht auf künftig entstehende familienrechtliche Ansprüche.

Der BFH qualifizierte diese Zuwendung erneut als steuerbare Pauschalabfindung:

  • Die Zahlung erfolgte vor Eintritt eines konkreten Bedarfs.
  • Der Verzicht bezog sich auf ungewisse, zukünftige Ansprüche.
  • Eine wirtschaftlich bewertbare Gegenleistung lag nicht vor.

Der irrig angenommene Austauschcharakter ändere daran nichts; ein solcher Motivirrtum sei steuerlich unbeachtlich. Die Abfindung stelle damit eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung dar.


Praxishinweis

Zuwendungen zwischen Ehegatten sind keineswegs automatisch schenkungsteuerfrei. In der Praxis kommt es häufig zu „verdeckten“ Vermögensverschiebungen, die schenkungsteuerlich relevant sind – insbesondere im Zusammenhang mit Eheverträgen.

Abfindungen für den Verzicht auf familienrechtliche Ansprüche bergen dabei ein erhebliches steuerliches Risiko:

  • Pauschale Abfindungen, insbesondere vor oder zu Beginn der Ehe, sind regelmäßig schenkungsteuerpflichtig und verbrauchen den Freibetrag.
  • Der persönliche Freibetrag von 500.000 EUR gilt nur einmal innerhalb von zehn Jahren und kann bei vermögenden Ehegatten schnell ausgeschöpft sein.
  • Bedarfsabfindungen, die erst im Scheidungsfall aufgrund eines ausgewogenen Gesamtkonzepts gezahlt werden, können nach der BFH-Rechtsprechung nicht steuerbar sein – müssen aber unter Umständen gerichtlich durchgesetzt werden.

Vorfeldberatung

Die steuerliche Behandlung ehevertraglicher Abfindungsregelungen gehört zu den besonders haftungsträchtigen Gestaltungsfeldern im Schnittbereich von Familien- und Steuerrecht. Wir beraten Eheleute umfassend bei der steueroptimierten Gestaltung von Eheverträgen, bei der Einordnung bereits vereinbarter Abfindungsregelungen sowie bei der Verteidigung gegen schenkungsteuerliche Festsetzungen der Finanzverwaltung – außergerichtlich und im Klageverfahren.

Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen BFH-Rechtsprechung ist eine frühzeitige und fachübergreifende Beratung entscheidend, um unerwünschte Steuerfolgen zu vermeiden.