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Wann freiwillige Zahlungen steuerbar sind – und wann nicht

Freiwillige Zahlungen („Donations“) spielen bei digitalen Geschäftsmodellen eine immer größere Rolle. Ob diese Zahlungen der Umsatzsteuer unterliegen, hängt entscheidend davon ab, ob ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vorliegt. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat hierzu mit Urteil vom 25. April 2024 (Az. 2 K 2085/21) eine für viele Content-Creator günstige Entscheidung getroffen. Der Bundesfinanzhof wird sich mit der Frage nun abschließend befassen (Revision anhängig unter V R 10/25).


1. Wann entsteht Umsatzsteuer?

Umsatzsteuer fällt nur an, wenn eine entgeltliche Leistung erbracht wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Dafür müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • ein Rechtsverhältnis zwischen Anbieter und Nutzer,
  • ein Entgelt,
  • ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Zahlung.

Fehlt dieser Zusammenhang – etwa bei rein freiwilligen Zahlungen ohne Gegenleistung – liegt kein steuerbarer Umsatz vor. Genau an dieser Stelle entstehen bei Online-Angeboten regelmäßig Abgrenzungsprobleme.


2. Der Fall vor dem FG Berlin-Brandenburg

Die Klägerin betrieb einen journalistischen Online-Blog, der vollständig kostenlos zugänglich war. Ergänzend erzielte sie Einnahmen aus Buchverkäufen, Werbung und Merchandising. Um den Blogbetrieb zu finanzieren, bat sie ihre Leser um freiwillige Spenden und Patenschaften.

Wesentlich:
Spender erhielten keinerlei Sonderrechte oder Vorteile. Inhalte, Zugriff und Nutzung waren für alle identisch – unabhängig davon, ob gezahlt wurde oder nicht.

Das Finanzamt sah dennoch einen Leistungsaustausch und unterwarf die Donations der Umsatzsteuer.


3. Entscheidung: Keine Umsatzsteuer auf Donations

Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung ausdrücklich nicht.

Nach Ansicht des Gerichts fehlte es an einem steuerbaren Leistungsaustausch, weil:

  • keine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung bestand,
  • viele Spender nicht einmal identifizierbar waren,
  • Zahlungen aus ideellen Motiven erfolgten,
  • den Spendern kein individueller verbrauchsfähiger Vorteil eingeräumt wurde.

Die Donations seien vielmehr als nicht steuerbare Zuschüsse zu qualifizieren – vergleichbar mit einer Anschubfinanzierung im Rahmen von Crowdfunding. Das Gericht stützte sich dabei auf die bekannte EuGH-Rechtsprechung („Tolsma“), wonach freiwillige Zahlungen ohne konkreten Leistungsbezug keine Gegenleistung darstellen.

Der BFH hat die Revision zugelassen und wird klären, ob diese Grundsätze auch höchstrichterlich bestätigt werden (Az. V R 10/25).


4. Abgrenzung: Warum Streaming oft anders behandelt wird

Ein anderes Ergebnis hatte zuvor das FG Düsseldorf in einem Streaming-Fall erzielt. Dort wurden Donations als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt angesehen.

Der entscheidende Unterschied:

  • Beim Streaming stand eine Unterhaltungsleistung mit Interaktion im Vordergrund.
  • Spender waren für den Streamer identifizierbar.
  • Die Zahlung stand erkennbar im Zusammenhang mit der Erwartung von Aufmerksamkeit, Reaktion oder Interaktion.

Damit bestand ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Zahlung und Leistung – und somit ein steuerbarer Umsatz.


5. Maßgeblich ist die konkrete Ausgestaltung

Für die umsatzsteuerliche Einordnung kommt es nicht auf Begriffe wie „Donation“ oder „Spende“ an, sondern allein auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt.

Ein Leistungsaustausch liegt insbesondere nahe, wenn:

  • exklusive Inhalte freigeschaltet werden,
  • besondere Funktionen, Erwähnungen oder Interaktionen erfolgen,
  • Zugänge, Vorteile oder Komfortfunktionen an Zahlungen geknüpft sind.

Schon geringfügige Zusatzleistungen können zur Steuerpflicht führen.


Fazit und Handlungsempfehlung

Das Urteil des FG Berlin-Brandenburg stärkt Anbieter kostenloser Online-Inhalte, sofern Zahlungen tatsächlich freiwillig erfolgen und keinerlei Gegenleistung gewährt wird. Gleichzeitig bleibt die Rechtslage unsicher, da der BFH demnächst entscheiden wird, ob diese Sichtweise Bestand hat.

Betreiber digitaler Geschäftsmodelle sollten daher:

  • ihre Monetarisierungsmodelle genau prüfen,
  • Donations sauber von entgeltlichen Leistungen trennen,
  • laufende Umsatzsteuerverfahren offenhalten,
  • und bestehende Steuerfestsetzungen rechtzeitig absichern.

Unsere Kanzlei berät regelmäßig Content-Creator, Plattformbetreiber und digitale Geschäftsmodelle bei der umsatzsteuerlichen Strukturierung und bei Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung – sowohl präventiv als auch im Rechtsbehelfs- und Klageverfahren.