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Abschleppen auf Privatparkplätzen: BGH stärkt Eigentümerrechte

(von Wahed T. Barekzai, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger, LL.M.)

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. Dezember 2025 die Rechte von Betreibern privater, gebührenpflichtiger Parkplätze deutlich gestärkt. Wer sein Fahrzeug über die auf dem Parkschein ausgewiesene Parkzeit hinaus abstellt, begeht nach Auffassung des BGH eine verbotene Eigenmacht. Der Grundstückseigentümer ist in diesem Fall berechtigt, das Fahrzeug sofort abschleppen zu lassen. Eine Wartepflicht besteht regelmäßig nicht.


Überschreitung der Parkzeit = verbotene Eigenmacht

Der BGH stellt klar:
Auch wenn der Fahrer zunächst berechtigt geparkt hat, endet die Zustimmung des Parkplatzbetreibers automatisch mit Ablauf der bezahlten Parkzeit. Ab diesem Zeitpunkt fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für die weitere Nutzung des Grundstücks. Das Fortsetzen des Parkens stellt daher eine unbefugte Besitzstörung im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB dar.

Rechtlich macht es keinen Unterschied, ob:

  • die Parkzeit nur geringfügig überschritten wird,
  • der Fahrer subjektiv davon ausgeht, gleich zurückzukehren,
  • oder die Parkzeit theoretisch noch hätte verlängert werden können.

Das Besitzschutzrecht knüpft allein an die objektive Überschreitung der Parkzeit an und setzt kein Verschulden voraus.


Abschleppen trotz bestehenden Vertragsverhältnisses zulässig

Zwar kommt durch das Abstellen des Fahrzeugs und das Lösen eines Parkscheins ein Mietvertrag über einen Stellplatz zustande. Der BGH betont jedoch, dass es sich hierbei um ein anonymes Massengeschäft mit kurzer Nutzungsdauer handelt. Solche Verträge unterscheiden sich grundlegend von klassischen Mietverhältnissen (z. B. Wohnraummiete).

Anders als bei Wohn- oder Gewerberaummietverträgen haben bei der kurzzeitigen Parkplatzüberlassung die besitzschutzrechtlichen Ansprüche des Eigentümers Vorrang. Vertragsrechtliche Erwägungen stehen dem Abschleppen daher nicht entgegen.


Keine Wartepflicht des Parkplatzbetreibers

Besonders praxisrelevant ist die klare Aussage des BGH, dass den Parkplatzbetreiber regelmäßig KEINE Wartepflicht trifft. Er ist nicht verpflichtet, zunächst abzuwarten, ob der Fahrer in Kürze zurückkehrt oder ausfindig gemacht werden kann. Das Gesetz sehe vielmehr eine sofortige Wiederherstellung des Besitzes vor (§ 859 Abs. 3 BGB).

Nur in Ausnahmefällen – etwa bei offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit – könnten sich aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) Einschränkungen ergeben. Solche Umstände lagen im entschiedenen Fall jedoch nicht vor.


Konsequenzen für Autofahrer

Für Fahrzeughalter bedeutet das Urteil:

  • Schon eine kurze Überschreitung der Parkzeit kann rechtlich relevantes Fehlverhalten darstellen.
  • Abschleppkosten sind grundsätzlich zu erstatten, wenn sie erforderlich und angemessen sind.
  • Ein Anspruch auf Rückzahlung besteht regelmäßig nicht, selbst wenn der Abschleppvorgang kurz nach Ablauf der Parkzeit erfolgt.

Fazit

Mit dieser Entscheidung sorgt der BGH für Rechtssicherheit zugunsten privater Parkplatzbetreiber. Gleichzeitig verschärft er die Anforderungen an Fahrzeugführer, Parkzeiten strikt einzuhalten. Das Urteil fügt sich konsequent in die bisherige Rechtsprechung zur verbotenen Eigenmacht bei unbefugtem Parken ein und konkretisiert sie für den Fall der Parkzeitüberschreitung.


Beratungsangebot

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