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Mit Beschluss vom 17. September 2025 hat der 1. Strafsenat des BGH eine für die Beratungspraxis zentrale Klarstellung zum Verhältnis von Steuerfestsetzung und strafrechtlicher Einziehung getroffen. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Steuerhinterziehung richtet sich nicht zwingend nach den Beträgen, die das Finanzamt in Steuerbescheiden festgesetzt hat. Sie kann daher über den im Besteuerungsverfahren „titulierten“ und sogar bereits gezahlten Beträgen liegen.

Der Kern der Entscheidung lautet: Maßstab für die Einziehung sind die materiell-rechtlich geschuldeten Steuern nach den Einzelsteuergesetzen, NICHT die (ggf. fehlerhafte oder zu niedrige) Steuerfestsetzung. Das Strafgericht hat den Hinterziehungs- bzw. Verkürzungsumfang eigenständig nach den Regeln der StPO zu ermitteln und ist an Feststellungen im Finanzverfahren grundsätzlich NICHT gebunden.


Worum ging es im konkreten Fall?

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen verurteilt und zugleich die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Der Angeklagte griff die Einziehungsentscheidung revisionsrechtlich an. Der BGH bestätigte die Grundsätze zur Einziehung bei Steuerhinterziehung, korrigierte aber die Höhe im Einzelfall, weil das Tatgericht bei der Berechnung ersichtlich mit einer unzutreffenden Einkommensteuertabelle gearbeitet hatte. Damit unterstreicht der Beschluss zugleich, dass die Einziehungsbeträge einer rechnerisch sauberen und jahresbezogenen Prüfung standhalten müssen.


Die Leitlinien des BGH

Bei Steuerhinterziehung besteht das „Erlangte“ regelmäßig in ersparten Aufwendungen, weil der Täter die Zahlung der geschuldeten Steuern vermeidet. Der Umfang dieser ersparten Aufwendungen bemisst sich nach dem Steueranspruch des Staates, wie er sich materiell aus dem jeweiligen Steuergesetz ergibt. Eine hiervon abweichende Steuerfestsetzung im Steuerverfahren führt nicht ohne Weiteres dazu, dass eine Einziehung nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen wäre.

Das Strafgericht muss den Hinterziehungsbetrag eigenständig feststellen und darf sich dabei nicht darauf beschränken, Steuerbescheide zu übernehmen. Steuerbescheide wirken in diesem Zusammenhang typischerweise deklaratorisch und entscheiden nicht zwingend darüber, in welcher Höhe der Steueranspruch materiell entstanden ist. Selbst eine formell und materiell bestandskräftige, aber zu niedrige Festsetzung beendet den materiellen Steueranspruch nicht automatisch und führt daher nicht „von selbst“ zu einem Wegfall der Einziehung.

Der BGH differenziert außerdem deutlich zwischen einer bloßen Steuerfestsetzung und einer echten Disposition über den Steueranspruch. Ein Erlöschen des Steueranspruchs kann insbesondere durch Zahlung, Aufrechnung oder Erlass eintreten. Für Zwecke der Einziehung ist Verjährung als Erlöschensgrund jedoch nicht ohne Weiteres maßgeblich. Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen (z.B. nach § 163 AO) oder ein Billigkeitserlass kann hingegen eine relevante Disposition darstellen, weil hierüber tatsächlich über den materiellen Anspruch disponiert wird.

Besonders praxisrelevant ist die Aussage zur tatsächlichen Verständigung. Nach der Argumentation des Senats ist die tatsächliche Verständigung regelmäßig nicht geeignet, einen materiell entstandenen Steueranspruch zum Erlöschen zu bringen, weil sie als Instrument vorrangig an den Sachverhalt anknüpft und schon systematisch keinen „Erlass“ des Steueranspruchs ersetzt. Eine Verständigung im Besteuerungsverfahren schützt daher nicht automatisch vor einer strafrechtlichen Einziehung, wenn das Strafgericht materiell von einem höheren Steueranspruch ausgeht.


Konsequenzen für Steuerberater

Für die Beratung bedeutet die Entscheidung, dass eine „abgeschlossene“ Steuerseite den strafrechtlichen Vermögenszugriff nicht zwingend begrenzt. Wer Mandanten in Schnittstellenfällen begleitet, sollte Einziehungsrisiken daher von Beginn an als eigenes Themenfeld behandeln. Es reicht nicht aus, im Steuerverfahren auf bestandskräftige Bescheide oder auf eine tatsächliche Verständigung zu verweisen, wenn im Strafverfahren die materiellen Besteuerungsgrundlagen abweichend festgestellt werden können.

In der Praxis empfiehlt es sich, Einziehungsbeträge fachlich wie steuerliche Mehrergebnisse zu behandeln und rechnerisch sauber zu dokumentieren. Das umfasst insbesondere die jahresbezogene Anwendung der jeweils zutreffenden Tarif- und Bemessungsgrundlagen, weil rechnerische Fehler – wie der vorliegende Fall zeigt – revisionsrechtlich relevant sein können. Zudem sollte bei Gestaltungen, Absprachen oder Verständigungen stets geprüft werden, ob und in welchem Umfang eine echte Disposition über den Steueranspruch (z.B. Billigkeitsentscheidung) überhaupt in Betracht kommt und ob sie im Gesamtkomplex steuerlich und strafrechtlich tragfähig ist.

Der Beschluss ist damit ein weiterer Hinweis darauf, dass Steuer- und Strafverfahren zwar inhaltlich miteinander erinnern können, aber dogmatisch getrennten Regeln folgen. Wer nur auf die Zahlen aus dem Steuerbescheid schaut, kann im Strafverfahren eine unerwartete „zweite Rechnung“ erleben.

Sind Sie von einem Steuerstrafverfahren betroffen, sollten Sie sich von einem Fachanwalt für Steuerrecht beraten lassen.

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