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Besprechung: BVerfG, Beschluss vom 03.11.2025 – 1 BvR 573/25

Bearbeitungsstand: 28.01.2026

1. Überblick und Kernaussagen

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 2025 (1 BvR 573/25) betrifft die Zulässigkeit identifizierender Wort- und Bildberichterstattung über einen ehemaligen Wirecard-Manager im Zusammenhang mit strafrechtlichen Vorwürfen. Verfassungsrechtlich beanstandet das Gericht insbesondere, dass das Oberlandesgericht München den erforderlichen „Mindestbestand an Beweistatsachen“ für eine Verdachtsberichterstattung schematisch anhand strafprozessualer Verdachtsstufen (Anfangsverdacht / hinreichender Tatverdacht) bestimmt hat.

Für die strafrechtliche Beratungspraxis ist die Entscheidung aus zwei Gründen bedeutsam:
(1) Sie grenzt die Funktion der strafprozessualen Verdachtsgrade als staatliche Eingriffsschwellen klar von den presserechtlichen Anforderungen an die Tatsachenbasis ab.
(2) Sie stärkt – gerade bei komplexer, verschleierungsanfälliger Wirtschaftskriminalität – die Möglichkeit frühzeitiger investigativer Berichterstattung, ohne dass Medien einen „hinreichenden Tatverdacht“ im Sinne des § 203 StPO belegen müssten.

Kernaussagen (Praxisleitsätze):

  • Strafprozessuale Verdachtsgrade sind keine tauglichen „Schwellenwerte“ für die Zulässigkeit von Verdachtsberichterstattung.
  • Die Presse darf nicht auf ein Belegniveau festgelegt werden, das einer Verurteilungswahrscheinlichkeit i.S.d. § 203 StPO entspricht; das wäre mit Art. 5 Abs. 1 GG unvereinbar.
  • GLEICHWOHL genügt regelmäßig nicht die bloße Existenz eines Ermittlungsverfahrens; entscheidend bleibt die Qualität und Tragfähigkeit der recherchierten Anknüpfungstatsachen.
  • Bei Verdacht allgemeinschädlicher Wirtschaftsstraftaten kann ein besonders hohes öffentliches Informationsinteresse bestehen – auch gegenüber nicht prominenten Personen, wenn diese objektiv nahe am Geschehen stehen.
  • Das BVerfG entscheidet nicht endgültig über die Zulässigkeit der konkreten Berichte, sondern verweist die Sache zur erneuten Abwägung zurück.

2. Sachverhalt und Verfahrensgang (komprimiert)

Ausgangspunkt sind zwei SPIEGEL-Beiträge (2020/2021) zum Wirecard-Skandal. Der Kläger des zivilrechtlichen Ausgangsverfahrens war zunächst im Wirecard-Konzern tätig, schied 2018 aus und wurde Geschäftsführer eines Startup-Unternehmens, das bis Ende März 2020 einen Kredit i.H.v. 115 Mio. EUR aus dem Wirecard-Umfeld erhielt (sog. „MCA“-Geschäft). Insolvenzverwaltung und Staatsanwaltschaft gingen davon aus, dass über diese Strukturen hunderte Millionen Euro veruntreut worden seien; es wurde u.a. gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Der Kläger nahm das Nachrichtenmagazin auf Unterlassung identifizierender Wort- und Bildberichterstattung in Anspruch. LG München I und OLG München gaben dem Kläger Recht; der BGH verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde. Auf die Verfassungsbeschwerde des SPIEGEL hob das BVerfG den OLG-Beschluss auf und verwies zurück.

3. Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Kontrolle

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde waren zivilgerichtliche Unterlassungsentscheidungen, die in die Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) eingreifen. Das BVerfG prüft insoweit nicht „wie eine Superrevisionsinstanz“, sondern ob die Fachgerichte Bedeutung und Tragweite der Grundrechte verkannt haben. Beanstandet werden im Kern (i) eine teilweise verfehlte Sinnermittlung (Deutung) der Berichterstattung, (ii) eine Überspannung der Anforderungen an die Tatsachengrundlage (Mindestbestand), sowie (iii) Folgewirkungen dieser Fehler bei der Beurteilung der Bildberichterstattung.

4. Strafrechtlicher Schwerpunkt: Verdachtsgrade der StPO und ihre (Nicht-) Übertragbarkeit

4.1 Verdachtsgrade als strafprozessuale Steuerungs- und Eingriffsschwellen

Die strafprozessualen Verdachtsgrade erfüllen eine spezifische Funktion: Sie steuern Beginn, Intensität und Fortgang staatlicher Strafverfolgung und begrenzen Zwangsmaßnahmen. Sie sind daher normativ und funktional an staatliche Ermittlungsbefugnisse gekoppelt; sie bilden kein presserechtliches „Wahrheitsmaß“.

In der Praxis bedeutsam sind insbesondere:

  • Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO): „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ – Auslöser der Ermittlungsaufnahme, niedrige Schwelle.
  • Hinreichender Tatverdacht (§ 170 Abs. 1 StPO i.V.m. § 203 StPO): Prognose überwiegender Verurteilungswahrscheinlichkeit – Schwelle der Anklage/Eröffnung.
  • Dringender Tatverdacht (z.B. § 112 StPO): hohe Wahrscheinlichkeit der Täterschaft – zentrale Schwelle für Untersuchungshaft und besonders intensive Eingriffe.

Bereits aus dieser Systematik folgt: Der Gesetzgeber hat Verdachtsgrade primär als rechtsstaatliche Eingriffsschranken konstruiert. Ihre Anwendung setzt die staatliche Rolle (Staatsanwaltschaft/Gericht) und deren Ermittlungs- und Zwangsbefugnisse voraus.

4.2 Presserechtliche Verdachtsberichterstattung: „Mindestbestand an Beweistatsachen“ als eigenständiger Maßstab

Demgegenüber knüpft die zivilrechtliche Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung an die Grundsätze der Abwägung zwischen Pressefreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht an. Ein tragender Baustein ist dabei der „Mindestbestand an Beweistatsachen“: Es muss eine belastbare Tatsachengrundlage vorliegen, die den Verdacht für die Öffentlichkeit nachvollziehbar macht, ohne bereits eine strafrechtliche Verurteilungsprognose zu verlangen.

Dieser Maßstab ist bewusst offen und einzelfallbezogen. Er wird ergänzt durch journalistische Sorgfaltspflichten (u.a. Anhörung, ausgewogene Darstellung, Distanzierung, Vermeidung von Vorverurteilung) sowie durch eine Abwägung des öffentlichen Informationsinteresses, insbesondere bei identifizierender Berichterstattung.

4.3 Kernaussage des BVerfG: Keine „§ 203-StPO-Schwelle“ für Medien

Das BVerfG beanstandet die fachgerichtliche Vorgehensweise, den Mindestbestand an Beweistatsachen allein anhand strafprozessualer Verdachtsstufen zu bemessen. Dies deute – so die Kammer – auf ein grundlegendes Fehlverständnis der Meinungsfreiheit hin. Die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, dass Medien eine über den Anfangsverdacht hinausgehende Verurteilungswahrscheinlichkeit im Sinne des hinreichenden Tatverdachts (§ 203 StPO) belegen können.

Die Kammer betont dabei ausdrücklich die besondere Lage bei komplexer Wirtschaftskriminalität: Gerade bei auf Verschleierung angelegten Sachverhalten kann die öffentliche Aufdeckung und Diskussion von Missständen nicht darauf reduziert werden, dass journalistische Recherchen einen staatsanwaltlichen „Anklagemaßstab“ erreichen.

4.4 Gleichwohl kein „Freibrief“: Ermittlungsstand allein genügt regelmäßig nicht

Die Entscheidung darf nicht dahin missverstanden werden, dass bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die identifizierende Verdachtsberichterstattung rechtfertigt. Der Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO kann – je nach Lage – bereits bei relativ entfernten Anhaltspunkten angenommen werden. Für die presserechtliche Abwägung bleibt deshalb entscheidend, welche konkreten, nachprüfbaren Tatsachen (Dokumente, Aussagen, nachvollziehbare Indizienketten) den Verdacht tragen.

5. Weitere verfassungsrechtliche Gesichtspunkte mit strafrechtlicher Relevanz

5.1 Unschuldsvermutung, Stigmatisierungsrisiken und „Vorverurteilung“

Die strafprozessuale Unschuldsvermutung bindet primär staatliche Organe. Im Bereich der privaten Presse wirkt ihr Schutzgehalt mittelbar über das allgemeine Persönlichkeitsrecht fort. Für die Praxis bleibt daher zentral, ob eine Berichterstattung einen Verdacht als Verdacht kennzeichnet, Distanz wahrt und keine faktische Vorverurteilung nahelegt. Gerade bei Wirtschaftsdelikten können identifizierende Berichte erhebliche, kaum reversible Folgeeffekte (Berufs- und Marktstigmatisierung) auslösen.

5.2 Öffentliches Interesse bei allgemeinschädlicher Wirtschaftskriminalität

Das BVerfG hebt hervor, dass das öffentliche Interesse an Berichten über allgemeinschädliche Wirtschaftsstraftaten regelmäßig besonders ausgeprägt sein kann. In solchen Konstellationen richtet sich die öffentliche Aufmerksamkeit auch auf Personen ohne „Prominenz“, wenn deren objektive Nähe zum Geschehen aus einer beruflich hervorgehobenen Position und wirtschaftlicher Verantwortung resultiert. Dies wirkt in die Abwägung sowohl bei der Wort- als auch bei der Bildberichterstattung hinein.

6. Praktische Auswirkungen und Handlungsempfehlungen (für die Strafrechtspraxis)

6.1 Für Strafverteidigung / Betroffenenvertretung in Parallelität zu Medienverfahren

In Unterlassungs- oder Gegendarstellungsverfahren wird es nach der Entscheidung weniger erfolgversprechend sein, pauschal auf den „bloßen Anfangsverdacht“ zu verweisen. Die prozessuale Angriffsrichtung sollte stärker auf die konkrete Tatsachenbasis und die Darstellungsform fokussieren:

  • Deutungsebene: Liegt überhaupt eine Verdachtsäußerung i.e.S. vor (konkreter Tatvorwurf), oder handelt es sich um wertende Einordnung/Skandalerzählung?
  • Tatsachenbasis: Welche Beweistatsachen liegen tatsächlich vor? Sind Quellen belastbar, aktuell, überprüfbar, hinreichend konkret?
  • Sorgfalt: Wurde der Betroffene vor Veröffentlichung angemessen angehört? Wurde seine Stellungnahme fair und vollständig wiedergegeben?
  • Darstellungsform: Wird der Verdacht als Verdacht kenntlich gemacht, oder entsteht der Eindruck gesicherter Täterschaft?
  • Identifizierung/Bild: Intensität der Prangerwirkung, beruflicher Kontext des Fotos, Aktualität und Notwendigkeit der Bebilderung.

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6.2 Für Unternehmens- und Organberatung im Wirtschaftsstrafverfahren

Unternehmens- und Organvertretung im Wirtschaftsstrafrecht muss die mediale Dimension frühzeitig einpreisen. Der Beschluss unterstreicht, dass investigativer Journalismus zeitlich vor strafprozessualer Verdichtung liegen kann. Krisenkommunikation, Statement-Management und prozessuale Verteidigung sind daher eng zu verzahnen, um Widersprüche zu vermeiden und reputationsrechtliche Folgeschäden zu begrenzen.

6.3 Für Medienseite (bei Beratung durch Strafrechtler/Compliance)

Auch wenn die Entscheidung die Pressefreiheit stärkt, bleibt die Dokumentation der Recherche besonders wichtig. Für eine spätere gerichtliche Überprüfung sollten – insbesondere bei Vorwürfen wirtschaftsstrafrechtlicher Art – Indizienketten, Dokumentenlage und Gegenrecherche nachvollziehbar gesichert sein.

7. Prüfungsschema (Kurzcheck) – Verdachtsberichterstattung mit strafrechtlichem Bezug

Für die praktische Erstprüfung bietet sich folgende Reihenfolge an:

  1. Sinnermittlung: Welche Aussage versteht der durchschnittliche Leser/Zuschauer? Konkreter strafrechtlicher Tatvorwurf oder nur wertende Einordnung?
  2. Verdachtsqualität: Mindestbestand an Beweistatsachen – Tragfähigkeit, Nachprüfbarkeit, Aktualität, Widerspruchsfreiheit.
  3. Sorgfalt: Anhörung, Ausgewogenheit, Distanzierung, keine Vorverurteilung.
  4. Öffentliches Interesse und Identifizierung: Schwere/Allgemeinschädlichkeit, Position und Verantwortungsnähe, zeitlicher Abstand, Alternativen (Anonymisierung).
  5. Bild: Eigenständige Abwägung nach KUG/Allg. Persönlichkeitsrecht; Kontext und Prangerwirkung.
  6. Rechtsfolgen: Unterlassung (ggf. teilbar), Gegendarstellung, Geldentschädigung; Nebenkriegsschauplätze (einstweiliger Rechtsschutz, Zuständigkeit, Dringlichkeit).

8. Schlussbemerkung

Der Beschluss 1 BvR 573/25 schärft die Trennlinie zwischen strafprozessualen Verdachtsstufen als staatlichen Eingriffsschwellen und dem presserechtlichen Maßstab der Tatsachenbasis („Mindestbestand an Beweistatsachen“). Für die Strafrechtspraxis bedeutet dies: Der Verteidigungsansatz in medienrechtlichen Parallelverfahren muss sich auf Deutung, Tatsachendichte und Darstellungsform konzentrieren; eine schematische Argumentation über § 152 Abs. 2 / § 203 StPO trägt allein nicht.

GerichtBundesverfassungsgericht, 1. Senat, 1. Kammer
Datum03.11.2025 (veröffentlicht am 03.12.2025)
Az.1 BvR 573/25
ECLIECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251103.1bvr057325
StichworteVerdachtsberichterstattung; Mindestbestand an Beweistatsachen; Deutung/Sinnermittlung; Bildberichterstattung; strafprozessuale Verdachtsgrade (§§ 152 Abs. 2, 170, 203 StPO)
SchwerpunktStrafrechtliche Verdachtsgrade als (ungeeigneter) Maßstab für presserechtliche Zulässigkeit; Konsequenzen für Strafverteidigung und Unternehmens-/Managerberatung