A. Steuerliche Betrachtung
1. Bundesfinanzhof vom 14.10.2025
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14. Oktober 2025 klargestellt, wer bei der Durchfuhr von Röstkaffee durch Deutschland als Steuerschuldner der Kaffeesteuer in Betracht kommt. Die Entscheidung ist für Spediteure, Logistikunternehmen und Handelsunternehmen von erheblicher praktischer Bedeutung.
2. Sachverhalt
Eine rumänische Spedition transportierte Röstkaffee von Rumänien in die Niederlande. Bei der Durchfuhr durch Deutschland wurde festgestellt, dass die gesetzlich vorgeschriebene Anzeige der Durchfuhr beim Hauptzollamt nicht erfolgt war. Das Hauptzollamt setzte daraufhin Kaffeesteuer gegen die Spedition fest.
3. Kernaussagen des BFH
– Kaffeesteuer entsteht bei nicht ordnungsgemäß angezeigter Durchfuhr.
– Steuerschuldner ist nur, wer Versender ist oder die unmittelbare Sachherrschaft über den Kaffee ausübt.
– Maßgeblich ist allein der tatsächliche, physische Besitz.
– Zivilrechtliche Konstruktionen wie mittelbarer Besitz oder Besitzdiener sind im Kaffeesteuerrecht nicht anwendbar.
4. Vergleichende rechtliche Einordnung
Der BFH grenzt den kaffeesteuerrechtlichen Besitzbegriff bewusst vom zivilrechtlichen Besitz (§§ 854 ff. BGB) ab. Im Vergleich:
Zivilrecht: Besitz kann auch mittelbar oder über Besitzdiener bestehen.
Kaffeesteuerrecht: Besitz setzt unmittelbare Sachherrschaft voraus.
Damit folgt der BFH einer Linie, die auch bei harmonisierten Verbrauchsteuern verfolgt wird.
5. Praktische Auswirkungen
Spediteure und Frachtführer werden durch das Urteil entlastet. Allein der Umstand, dass ein Fahrer als Arbeitnehmer eines Unternehmens die Ware physisch transportiert, führt nicht zur Steuerschuld des Unternehmens. Entscheidend bleibt, wer Versender ist oder selbst die unmittelbare Sachherrschaft ausübt.
6. Kritik
Die Entscheidung sorgt für Rechtsklarheit und Praktikabilität. Eine Zurechnung der Besitzverhältnisse über arbeits- oder gesellschaftsrechtliche Strukturen hätte zu kaum beherrschbaren Haftungsrisiken für Logistikunternehmen geführt. Kritisch bleibt jedoch, dass Fahrer selbst als Steuerschuldner in Betracht kommen können, obwohl sie regelmäßig keine Kenntnis von steuerlichen Pflichten haben.
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B. Steuerstraf- und bußgeldrechtliche Folgen bei unterlassener Durchfuhranmeldung
Die Entscheidung des BFH betrifft ausschließlich die steuerrechtliche Frage der Steuerschuldnerschaft. Unabhängig davon stellt sich für die Praxis regelmäßig die Frage, ob das Unterlassen der gesetzlich vorgeschriebenen Anzeige der Durchfuhr von Kaffee durch das Steuergebiet steuerstraf- oder zollordnungswidrigkeitenrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
1. Steuerstrafrecht (§§ 369 ff. AO)
Eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO setzt voraus, dass der Täter vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der Finanzbehörde macht oder steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig verschweigt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Im Fall der unterlassenen Durchfuhranmeldung nach § 26 KaffeeStV kann grundsätzlich eine Steuerverkürzung eintreten, da die Kaffeesteuer gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 KaffeeStG entsteht. Eine Strafbarkeit nach § 370 AO kommt jedoch nur für denjenigen in Betracht, der zugleich Steuerschuldner ist oder als Täter bzw. Teilnehmer vorsätzlich auf die Steuerverkürzung hinwirkt.
Nach dem Urteil des BFH ist der bloße Beförderer (Spediteur/Frachtführer) regelmäßig nicht Steuerschuldner. Fehlt ihm zudem Vorsatz hinsichtlich der Steuerentstehung oder der Anmeldepflicht, scheidet eine strafbare Steuerhinterziehung in der Regel aus.
2. Steuerordnungswidrigkeiten (§ 378 AO)
Bei fahrlässigem Verhalten kann eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO in Betracht kommen. Auch hier ist entscheidend, ob dem Betroffenen eine steuerlich relevante Pflichtverletzung zuzurechnen ist.
Für Beförderer ohne eigene Steuerschuldnerschaft besteht nach der derzeitigen Rechtslage und der BFH-Rechtsprechung regelmäßig kein erhebliches Risiko einer Ahndung nach § 378 AO, sofern sie nicht wissentlich oder grob fahrlässig an einer Steuerverkürzung mitwirken.
3. Zollrechtliche Ordnungswidrigkeiten
Unabhängig vom Steuerstrafrecht können Verstöße gegen verfahrensrechtliche Pflichten als Ordnungswidrigkeit nach spezialgesetzlichen Vorschriften geahndet werden. Im Bereich der Kaffeesteuer kommt insbesondere § 31 KaffeeStG i.V.m. § 379 AO in Betracht.
Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Anzeige-, Mitwirkungs- oder Überwachungspflichten verletzt. Der Beförderer ist nach § 26 KaffeeStV ausdrücklich zur Anzeige der Durchfuhr verpflichtet. Ein Verstoß kann daher bußgeldbewehrt sein, auch wenn keine Steuerschuldnerschaft besteht.
4. Praktische Einordnung und Beratungshinweis
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Die unterlassene Anmeldung der Durchfuhr von Kaffee kann zwar zur Entstehung der Kaffeesteuer führen, begründet aber nicht automatisch eine Steuerstraftat. Strafrechtliche Risiken bestehen in erster Linie bei vorsätzlichem Handeln und bei Personen, die zugleich Steuerschuldner sind.
Für Beförderer und Logistikunternehmen liegt das Hauptrisiko regelmäßig im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts. Gleichwohl empfiehlt sich eine klare vertragliche und organisatorische Regelung der Zuständigkeiten für steuerliche Anzeigen, um Bußgeldrisiken und Haftungsfragen zu vermeiden.