Mit BFH Beschluss vom 24.06.2025 – VI B 36/24 hat der Bundesfinanzhof erneut klargestellt, dass Steuerpflichtige sich gegen eine zu pauschale Anwendung der gesetzlichen Postlaufvermutung durch die Finanzverwaltung wehren können.
Hintergrund: Vier-Tage-Fiktion des Zugangs
Nach der § 122 der Abgabenordnung gilt ein per einfachem Brief versandter Steuerbescheid grundsätzlich am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Auf dieser Grundlage berechnen Finanzämter regelmäßig die Fristen für Einspruch oder Klage.
In der Praxis führt dies jedoch zunehmend zu Problemen:
Seit einigen Jahren erreichen Schreiben der Finanzverwaltung Empfänger häufig erst deutlich später als innerhalb der gesetzlich unterstellten Postlaufzeit.
Das praktische Problem der Beweisführung
Kommt ein Bescheid verspätet an, beginnt die Rechtsbehelfsfrist erst mit dem tatsächlichen Zugang.
Der Steuerpflichtige steht jedoch häufig vor einem Beweisproblem:
Der Zeitpunkt des tatsächlichen Erhalts eines einfachen Briefes lässt sich nur schwer nachweisen.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat nun betont, dass die gesetzliche Zugangsvermutung erschüttert werden kann, wenn konkrete Umstände eine verspätete Zustellung plausibel erscheinen lassen.
Gelingt es dem Steuerpflichtigen, substantiiert darzulegen, dass der Brief erst später eingegangen ist, darf das Gericht nicht allein auf die gesetzliche Vier-Tage-Fiktion abstellen. Vielmehr muss geprüft werden, ob der tatsächliche Zugang später erfolgt ist – mit der Folge, dass auch die Rechtsbehelfsfrist später beginnt.
Im entschiedenen Fall entschied der BFH daher zugunsten des Steuerpflichtigen, der im konkreten Fall den Briefumschlag vorlegen konnte, der einen Poststempel mit einem weit späteren Datum vorlegen konnte.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung bestätigt eine wichtige Verteidigungsmöglichkeit:
- Die Vier-Tage-Zugangsvermutung ist widerlegbar.
- Steuerpflichtige können sich auf verspätete Postzustellung berufen.
- Gerichte müssen entsprechende Einwände ernsthaft prüfen.
Gerade vor dem Hintergrund zunehmend unzuverlässiger Postlaufzeiten dürfte die Frage des tatsächlichen Zugangs von Steuerbescheiden künftig noch häufiger Gegenstand finanzgerichtlicher Verfahren werden.