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Mit Urteil vom 04.12.2025 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. FG Rheinland-Pfalz Urteil 4 K 1564/24) entschieden, dass ein Ostergeschenk von 20.000 € kein steuerfreies Gelegenheitsgeschenk mehr darstellt. Die Entscheidung sorgt insbesondere wegen ihrer Begründung für Aufmerksamkeit.

Hintergrund: Steuerfreiheit für „übliche Gelegenheitsgeschenke“

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 Erbschaftsteuergesetz bleiben sogenannte übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. Dazu zählen klassischerweise Geschenke zu besonderen Anlässen wie Geburtstagen, Hochzeiten oder Weihnachten.

Eine konkrete Wertgrenze nennt das Gesetz allerdings nicht. Daher wurde bislang im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls beurteilt, ob ein Geschenk noch als „üblich“ gilt. Dabei spielten traditionell mehrere Faktoren eine Rolle, insbesondere:

  • Anlass der Schenkung
  • Nähebeziehung zwischen Schenker und Beschenktem
  • Art und Wert des Geschenks
  • Wiederholbarkeit des Anlasses
  • Vermögensverhältnisse des Schenkers

Gerade der letzte Punkt führte dazu, dass in wohlhabenden Familien auch deutlich höhere Geschenke noch als üblich angesehen wurden.

Der Streitfall

Im entschiedenen Fall erhielt der Kläger von seinem Vater 20.000 € zu Ostern. Der Vater verfügte über ein Vermögen von rund 30 Mio. €, sodass die Zuwendung lediglich etwa 0,07 % seines Vermögens ausmachte.

Der Kläger argumentierte daher, dass das Geschenk angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters und dessen religiöser Verbundenheit mit dem Osterfest noch als üblich anzusehen sei.

Das Finanzamt sah dies anders und setzte Schenkungsteuer fest.

Neue Linie des Gerichts

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung – und stellte zugleich die bisherige Praxis teilweise in Frage.

Nach Auffassung des Gerichts darf die Üblichkeit nicht primär von den Vermögensverhältnissen des Schenkers abhängen. Maßgeblich sei vielmehr eine allgemeine Verkehrsauffassung, also die Frage, welche Geschenke in breiten Bevölkerungskreisen üblich sind. Andernfalls könnten sehr wohlhabende Personen deutlich höhere steuerfreie Gelegenheitsgeschenke vergeben als andere – was aus Sicht des Gerichts mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Grundgesetz kollidieren könnte.

Zur Orientierung zog das Gericht sogar die Kleinbetragsregelung des § 22 Erbschaftsteuergesetz heran. Daraus lässt sich nach Ansicht der Richter ableiten, dass ein übliches Gelegenheitsgeschenk regelmäßig nur relativ geringe Beträge umfassen kann.

Konsequenzen für die Praxis

Nach der Argumentation des Gerichts dürfte ein steuerfreies Gelegenheitsgeschenk künftig deutlich niedriger anzusetzen sein als bislang teilweise angenommen. In der steuerlichen Literatur wird bereits diskutiert, ob die Grenze faktisch bei etwa 800 € liegen könnte.

Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung gilt daher: Bei größeren Geldgeschenken – selbst zu klassischen Anlässen wie Weihnachten oder Ostern – sollte die mögliche Schenkungsteuer unbedingt mitbedacht werden.