BFH Urteil vom 05.11.2025 – I R 37/22
(von Wahed T. Barekzai, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger)
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Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 05.11.2025 – I R 37/22 seine Rechtsprechung zur tatsächlichen Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags (GAV) im Rahmen der körperschaftsteuerlichen Organschaft präzisiert.
Im Streitfall hatte eine GmbH mit dem Einzelunternehmen ihres Alleingesellschafters einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die Gewinne der Organgesellschaft wurden zwar in der Buchhaltung als Verbindlichkeit gegenüber dem Organträger verbucht, tatsächlich jedoch über Jahre hinweg weder ausgezahlt noch wirksam verrechnet. Erst mehrere Jahre später erfolgte eine Aufrechnung.
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgericht Köln und verneinte die steuerliche Anerkennung der Organschaft. Maßgeblich seien zwei Anforderungen:
- Buchhalterische Abbildung: Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Gewinnabführungsvertrag müssen in den Jahresabschlüssen verbucht werden.
- Zeitnahe Erfüllung: Die Ansprüche auf Gewinnabführung müssen tatsächlich erfüllt werden – grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit.
Eine bloße Verbuchung auf einem internen Verrechnungskonto genügt nicht, wenn keine tatsächliche Tilgung erfolgt. Erfolgt die Erfüllung – etwa durch Aufrechnung – erst Jahre später, liegt keine Durchführung des Gewinnabführungsvertrags mehr vor.
Praxisfolge: Wird der Gewinn nicht zeitnah abgeführt oder wirksam verrechnet, entfällt die steuerliche Organschaft rückwirkend für die betroffenen Jahre mit entsprechenden steuerlichen Konsequenzen für Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Das Urteil unterstreicht, dass die steuerliche Organschaft als formaler Ausnahmetatbestand strikt gehandhabt wird und Gewinnabführungsverträge nicht nur bestehen, sondern tatsächlich „gelebt“ werden müssen.