Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. August 2025, 1 StR 177/25, ist vor allem eine Mahnung an Verteidigung und Tatgerichte: Zwischen einer objektiv unrichtigen Steuererklärung und einer strafbaren Steuerhinterziehung liegt die Vorsatzfrage. Wer diese Differenzierung nicht sicher beherrscht, verteidigt im Steuerstrafrecht am Kern des Vorwurfs vorbei.
A. Nicht jede steuerlich falsche Erklärung ist eine Straftat
In steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren wird häufig vorschnell aus einer unrichtigen Steuererklärung auf eine strafbare Steuerhinterziehung geschlossen. Genau hier liegt der entscheidende dogmatische und praktische Fehler. § 370 AO sanktioniert nicht schlicht die objektive Unrichtigkeit einer Erklärung, sondern vorsätzliches Handeln: strafbar ist insbesondere, wer über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Finanzbehörde pflichtwidrig in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt. Die bloße Feststellung, dass eine Erklärung falsch war, beantwortet also noch nicht die strafrechtliche Kernfrage.
Das BGH-Urteil vom 6. August 2025 ist deshalb für die Praxis so wichtig, weil es den Blick wieder auf genau diese Trennlinie lenkt: Das Steuerrecht bewertet die Erklärung objektiv, das Strafrecht bewertet zusätzlich die innere Tatseite. Für eine Verurteilung reicht die steuerliche Fehlerhaftigkeit allein nicht aus. Erforderlich ist ein tragfähig festgestellter Vorsatz. Diese Differenzierung entscheidet in vielen Verfahren darüber, ob überhaupt eine Straftat im Raum steht.
B. Der entscheidende Punkt: Objektive Fehlerhaftigkeit ist nicht gleich Vorsatz
Gerade in Unternehmensstrukturen, bei delegierten Abläufen oder beim Einsatz externer Berater wird in der Praxis häufig übersehen, dass die objektive Fehlerhaftigkeit einer Erklärung und der persönliche Schuldvorwurf zwei verschiedene Ebenen sind. Ein Mandant kann an einer steuerlich falschen Erklärung beteiligt gewesen sein, ohne dass sich daraus automatisch ein Hinterziehungsvorsatz ableiten lässt. Umgekehrt entlastet ihn auch nicht schon jede Behauptung, er habe „auf andere vertraut“. Entscheidend ist stets die konkrete Wissens-, Rollen- und Verantwortungsstruktur im Einzelfall. Aus anwaltlicher Sicht liegt genau hier die eigentliche Bedeutung des BGH-Urteils: Gute Verteidigung beginnt mit einer sauberen Trennung zwischen objektiver Pflichtverletzung und subjektiver Vorwerfbarkeit.
Wer als Verteidiger diese Trennung nicht konsequent herausarbeitet, übernimmt ungewollt die Sichtweise der Ermittlungsbehörden. Dann wird aus dem Satz „Die Steuererklärung war falsch“ zu schnell der Satz „Der Beschuldigte hat Steuern hinterzogen“. Strafverteidigung im Steuerstrafrecht darf aber gerade nicht schematisch arbeiten. Sie muss fragen: Was wusste der Mandant? Was konnte er erkennen? Wer hat die Zahlen geliefert? Wer hat die Erklärung vorbereitet? Wer hatte tatsächliche Entscheidungsgewalt? Und gab es reale Anhaltspunkte dafür, dass der Mandant die Unrichtigkeit kannte oder zumindest billigend in Kauf nahm?
C. Gute Strafverteidigung bedeutet: Die richtige rechtliche Einordnung finden
Ein guter Verteidiger muss deshalb nicht nur das materielle Steuerrecht verstehen, sondern vor allem die steuerstrafrechtliche Einordnung beherrschen. Denn zwischen strafbarer Steuerhinterziehung nach § 370 AO und bloß leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 378 AO liegt ein erheblicher Unterschied. § 378 AO betrifft keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit. Auch das ist kein Randthema, sondern oft die eigentliche Weichenstellung des Verfahrens. Denn wenn sich ein Vorsatz nicht nachweisen lässt, kann es rechtlich bei Leichtfertigkeit bleiben – mit ganz anderen prozessualen und sanktionsrechtlichen Folgen. Eventuell kann sogar Gefängnis vermieden werden.
Gerade diese Verschiebung von der Strafbarkeit in das Ordnungswidrigkeitenrecht ist in der Verteidigung von zentraler Bedeutung. Wer die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Leichtfertigkeit sauber beherrscht, kann den Tatvorwurf häufig auf sein rechtlich zutreffendes Maß zurückführen. Das ist keine „Formalität“, sondern regelmäßig der Unterschied zwischen strafrechtlicher Verurteilung und Bußgeldverfahren. Hinzu kommt: Für Steuerordnungswidrigkeiten nach §§ 378 bis 380 AO gilt nach § 384 AO eine Verfolgungsverjährung von fünf Jahren. Auch daraus ergeben sich erhebliche Verteidigungspotenziale, die nur genutzt werden können, wenn die rechtliche Einordnung von Anfang an stimmt.
D. Warum diese Differenzierung für Geschäftsführer, Vertreter und Berater besonders wichtig ist
In der Praxis betrifft das Problem häufig Geschäftsführer, faktische Verantwortliche, Bevollmächtigte oder sonstige Personen, die steuerliche Angelegenheiten für ein Unternehmen wahrnehmen. § 34 AO ordnet an, dass gesetzliche Vertreter die steuerlichen Pflichten der vertretenen Person zu erfüllen haben. Diese Pflichtenstellung ist wichtig, ersetzt aber nicht den strafrechtlichen Nachweis des Vorsatzes. Mit anderen Worten: Die Organstellung oder Unterschriftsbefugnis erklärt, warum jemand steuerlich verantwortlich sein kann. Sie beweist noch nicht, dass er strafrechtlich vorsätzlich gehandelt hat.
Genau deshalb reicht in der Verteidigung weder ein bloßer Hinweis auf die formale Verantwortlichkeit noch ein pauschaler Verweis auf den Steuerberater. Beides greift zu kurz. Maßgeblich ist vielmehr die tatsächliche Ausgestaltung der internen Zuständigkeiten: Wer hatte Zugriff auf die Primärdaten? Wer kommunizierte mit der Buchhaltung? Wer gab dem Berater die entscheidenden Informationen? Wer traf die inhaltlichen Entscheidungen? Und auf welcher Tatsachengrundlage durfte der Mandant darauf vertrauen, dass die Erklärung richtig vorbereitet worden war? Nur ein Verteidiger, der diese Ebenen sauber auseinanderhält, kann den Schuldvorwurf wirksam angreifen.
E. Die eigentliche Botschaft des Urteils: Gute Verteidigung ist differenzierte Verteidigung.
Die Nachricht des BGH-Urteils ist deshalb weniger eine einzelfallbezogene Besonderheit als eine grundsätzliche Mahnung für die Praxis: Steuerstrafrechtliche Verteidigung darf nie allein an der objektiven Steuerverkürzung stehenbleiben. Sie muss die innere Tatseite, die Rollenverteilung, die Delegationsstruktur, das Vertrauen auf Dritte und die Frage einer möglichen Leichtfertigkeit gesondert prüfen. Nur so lässt sich zuverlässig beurteilen, ob tatsächlich § 370 AO einschlägig ist oder ob der Vorwurf rechtlich zu hoch gegriffen ist.
Gerade Mandanten erwarten zu Recht, dass ihr Verteidiger nicht nur „Steuerrecht kann“, sondern den feinen, aber entscheidenden Unterschied zwischen steuerlicher Unrichtigkeit, Pflichtverletzung, Leichtfertigkeit und Vorsatz verteidigungsstrategisch beherrscht. Eine wirksame Strafverteidigung im Steuerstrafrecht besteht nicht darin, Offensichtliches zu bestreiten. Sie besteht darin, den Vorwurf präzise zu qualifizieren, den subjektiven Tatbestand kritisch zu prüfen und den Fall auf die rechtlich zutreffende Ebene zurückzuführen. Wer diese Differenzierungen kennt, kann entlastende Strukturen sichtbar machen. Wer sie nicht kennt, riskiert, dass aus einer steuerlichen Fehlleistung vorschnell ein strafrechtlicher Schuldvorwurf wird.
FAZIT
Das Urteil des BGH vom 6. August 2025 verdeutlicht, was im Steuerstrafrecht längst hätte selbstverständlich sein müssen: Zwischen falscher Erklärung und strafbarer Steuerhinterziehung liegt eine juristisch hochrelevante Prüfungsebene. Genau diese Ebene muss der Verteidiger beherrschen. Gute Strafverteidigung wird im Steuerstrafrecht nicht durch Schlagworte gewonnen, sondern durch präzise Differenzierung. Darin liegt der eigentliche praktische Wert dieser Entscheidung.