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Im zugrunde liegenden Fall hatten die Ehegatten vor der Eheschließung Gütertrennung vereinbart und den Zugewinnausgleich vollständig ausgeschlossen. Hintergrund war insbesondere die unternehmerische Tätigkeit des Ehemanns sowie gesellschaftsrechtliche Vorgaben innerhalb des Familienunternehmens. Die Ehefrau war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wirtschaftlich unabhängig, akademisch ausgebildet und beruflich als Geschäftsführerin tätig. Für den Fall der Scheidung war zudem eine finanzielle Absicherung vorgesehen.
Nach der Scheidung machte die Ehefrau dennoch Zugewinnausgleichsansprüche geltend – ohne Erfolg. Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und stellte klar, dass der Ausschluss des Zugewinnausgleichs grundsätzlich wirksam ist und nicht bereits deshalb als sittenwidrig anzusehen ist, weil er zu einer einseitigen Vermögensverteilung führt.
Entscheidend ist nach Auffassung des BGH vielmehr, ob der Ehevertrag unter fairen Bedingungen zustande gekommen ist. Eine Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass eine strukturelle Unterlegenheit eines Ehegatten (subjektive Imparität) vorliegt und diese vom anderen bewusst ausgenutzt wird. Dafür sah das Gericht im konkreten Fall keine Anhaltspunkte. Die Ehefrau war weder in einer Zwangslage noch in einer unterlegenen Verhandlungsposition. Im Gegenteil: Ihre Ausbildung, berufliche Stellung und anwaltliche Beratung sprachen für ein ausgewogenes Kräfteverhältnis.
Zudem betonte der BGH, dass das Güterrecht nicht zum unantastbaren Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts gehört. Gerade in Unternehmerehen bestehe ein legitimes Interesse daran, das Betriebsvermögen vor den Folgen einer Scheidung zu schützen. Dies rechtfertige weitreichende ehevertragliche Gestaltungen.
Auch das OLG Koblenz hat diese Linie jüngst bestätigt. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2025 wurde ein modifizierter Zugewinnausgleich, bei dem das Betriebsvermögen des Ehemanns unberücksichtigt blieb, ebenfalls nicht als sittenwidrig angesehen. Trotz einer jungen und schwangeren Ehefrau erkannte das Gericht ein berechtigtes Interesse am Schutz des Familienunternehmens an, insbesondere weil die Ehefrau im Bereich der Altersvorsorge ausreichend abgesichert war.
Für die Praxis bedeutet dies: Eheverträge in Unternehmerehen bieten einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Selbst einseitige Regelungen – etwa der vollständige Ausschluss des Zugewinnausgleichs – können wirksam sein, sofern sie auf einer fairen Verhandlungsbasis beruhen und keine strukturelle Unterlegenheit eines Ehegatten ausgenutzt wird. Entscheidend ist stets eine sorgfältige Gestaltung und Absicherung beider Parteien, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Als Rechtsanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht beraten wir Unternehmer und Familien umfassend zu solchen Gestaltungen – auch unter Einbeziehung unserer steuerrechtlichen Expertise.